JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit
| Rechtsgebiete: | EG, FreizügG EU, EGRL 04/38 |
| Schlagworte: | Vorabentscheidungsersuchen, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, Ausweisungsschutz |
| Stichwort: | Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit |
| Leitsatz: | Dem Europäischen Gerichtshof werden gem. Art. 234 Abs. 1 lit. a) EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der in Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG vom 29.04.2004 verwendete Begriff der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" dahingehend auszulegen, dass nur unabweisbare Gefährdungen der äußeren oder inneren Sicherheit des Mitgliedstaats eine Ausweisung rechtfertigen können und hierzu nur zählen die Existenz des Staates mit seinen wesentlichen Einrichtungen, deren Funktionsfähigkeit, das Überleben der Bevölkerung sowie die auswärtigen Beziehungen und das friedliche Zusammenleben der Völker? 2. Unter welchen Voraussetzungen geht der nach einem zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erreichte erhöhte Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG wieder verloren? Ist in diesem Zusammenhang der Verlusttatbestand für das Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG entsprechend anzuwenden? 3. Für den Fall, dass die Frage Ziffer 2 und eine entsprechende Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 4 RL bejaht werden: Geht der erhöhte Ausweisungsschutz allein durch den Zeitlablauf verloren, unabhängig von den maßgeblichen Gründen für die Abwesenheit? 4. Ebenfalls für den Fall, dass die Frage Ziffer 2 und eine entsprechende Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 4 RL bejaht werden: Ist eine zwangsweise Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen einer Strafverfolgungsmaßnahme vor Ablauf des Zweijahreszeitraums geeignet, den erhöhten Ausweisungsschutz zu erhalten, auch wenn im Anschluss an die Rückkehr zunächst für längere Zeit von den Grundfreiheiten kein Gebrauch gemacht werden kann? |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 342/09 | |
| Rechtsgebiete: | BremVwVfG, AufenthG, ARB 1/80, RL 04/38, FreizügG/EU, VwGO |
| Schlagworte: | Ermessen, Ausweisung, Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, Türkei |
| Stichwort: | Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit |
| Leitsatz: | Zu den Anforderungen an eine Ermessensentscheidung über die Ausweisung Die Frage, ob sich auch türkische Staatsangehörige, die nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB 1/80) aufenthaltsberechtigt sind, auf den erhöhten Ausweisungsschutz berufen können, den Art. 28 RL 2004/38/EG für Unionsbürger vorsieht, bedarf höchstrichterlicher Klärung. Gegenwärtig ist deshalb offen, ob die Ausweisung eines solchen türkischen Staatsangehörigen, der zu einer Freiheitsstrafe von weniger als fünf Jahren verurteilt worden ist, Bestand haben wird. Das ist bei der Abwägung, die nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen eines gegen die sofortige Vollziehung der Ausweisung gerichteten Eilverfahrens zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 266/08 | |
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