Eine auf dem Satzungsmuster des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA 2006, 661 f.) beruhende Ausnahmeregelung in einer Zweitwohnungssteuersatzung zu einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung, mit der ein Verstoß der Satzung gegen Art. 6 Abs. 1 GG verhindert werden soll, erfasst nach ihrem Regelungsgehalt nicht auch Wohnungen, die zu Ausbildungszwecken unterhalten werden. Vielmehr muss dann die Ausübung eines Berufs der Anlass sein, die Zweitwohnung innezuhaben.
Eine Nutzung ist dem Inhaber einer Zweitwohnung nicht schon deswegen aus Rechtsgründen verwehrt, weil einem anderen gemäß Provision ein Vermietungsauftrag erteilt worden ist und der Wohnungsinhaber - von konkret bestimmten Zeiten abgesehen - auf eigene Nutzungsrechte oder Nutzungsmöglichkeiten verzichtet hat (Abgrenzeng zu BVerwG, 8 C 6.98).