Beim Alleingesellschafter einer GmbH & Co. KG kann ein die Erhebung der Zweitwohnungsteuer rechtfertigendes Innehaben auch hinsichtlich einer Ferienwohnung angenommen werden, deren Eigentümer die KG ist.
Unterbleibt die nach der Zweitwohnungsteuersatzung vorgesehene Schätzung der üblichen Miete für ein eigengenutztes Ferienhaus nach Art, Lage und Ausstattung und führt die stattdessen unbesehene Übernahme eines Mietspiegels des Finanzamts für Dauermietwohnungen, in den der Mietaufwand für Ferienwohnungen nicht eingeflossen ist, zu einem niedrigeren Mietaufwand und damit zu einer niedrigeren Festsetzung der Zweitwohnungsteuer als bei ordnungsgemäßer Schätzung der üblichen Miete, wird der Steuerpflichtige durch die rechtsfehlerhafte Bestimmung der üblichen Miete nicht in seinen Rechten verletzt.
Auch bei einer Mischnutzung einer Zweitwohnung zur Fremdvermietung und zur privaten Nutzung zählen die Leerstandszeiten zu den Zeiten, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird.
1. Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auch für Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt sind, ist rechtlich zulässig.
2. Der für diese Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen an der jährlich zu zahlenden Standplatzmiete einschließlich Mietnebenkosten entsprechend § 79 Abs. 1 BewG ausgerichtete Steuermaßstab ist sachgerecht und nicht als willkürlich zu beanstanden.
Die grundsätzliche Vermutung, dass eine Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, wird ohne das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände allein durch einen ganzjährigen Leerstand nicht widerlegt.
Die Anbindung der Zweitwohnungsteuerpflicht an das Melderecht ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn dadurch Studierende, die überwiegend die elterliche Wohnung benutzen und deshalb dort ihre Hauptwohnung haben, für ihre weitere Wohnung am Studienort steuerpflichtig werden.
1. Die Gemeinden sind aufgrund des Art. 3 KAG (i.d.F. des Gesetzes vom 26.7.2004, GVBl. S. 272) berechtigt, eine Zweitwohnungsteuer zu erheben.
2. Ein nach der Höhe der Nettokaltmiete in sieben Gruppen gestaffelter Steuersatz begegnet trotz der Sprünge in der Steuerbelastung grundsätzlich keinen Bedenken.
3. Mit Blick auf die Möglichkeit gemischter Nutzung der Zweitwohnung (Vermietung als auch persönlicher Gebrauch) muss die Steuersatzung keine zeitliche Untergrenze der Eigennutzungsmöglichkeit vorsehen.