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Zweitwohnungsbesitzer

Entscheidungen der Gerichte

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 14 A 54/01 vom 04.08.2003

1. Die zum Kurabgabensatz führenden kalkulatorischen Leitentscheidungen sind vom Satzungsgeber selbst zu treffen. Ist für den Zeitpunkt des Beschlusses der Gemeindevertretung über die Kurgabensatzung keine existente Kalkulation zu ermitteln, führt dies zur Ungültigkeit des Abgabensatzes.

2. Der gemeindliche Gesamtaufwand zur Unterhaltung und Verwaltung von Kureinrichtungen darf nicht allein dem Kurabgabenhaushalt angelastet werden. Die nach Abzug etwaiger Einnahmen aus Gebühren, Eintrittsgeldern und sonstigen Einnahmen verbleibenden Restkosten sind vielmehr zwischen den Kur- und Feriengästen und dem allgemeinen Gemeindehaushalt aufzuteilen.

3. Kurabgabefähiger Aufwand und Gemeindeanteil sind vorab durch Satzung zu bestimmen. Ggf. reicht für das Bestreiten eines angemessenen Gemeindeanteils eine faktische Übernahme von Verlusten in den Gemeindehaushalt.

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