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Zweitwohnung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 143/09 vom 30.06.2009

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Beruf, Berufstätigkeit, Eheleute, verheiratet, Eheleute, Hauptwohnung, Zweitwohnung, Zweitwohnungssteuer
Stichwort:Zweitwohnung
Leitsatz:Eine an das Melderecht anknüpfende Zweitwohnungssteuerregelung, die eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten erfasst, kann nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (- 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, zit. nach JURIS) von vornherein nur dann gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn diese Zweitwohnung in einer anderen Gemeinde liegt als die (familiäre) Hauptwohnung.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 143/09



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 4/09 vom 22.06.2009

Rechtsgebiete:AO, KAG SH
Schlagworte:Festsetzung, Jahreskurabgabe, Kurabgabe, Nutzungsrecht, Zweitwohnung
Stichwort:Zweitwohnung
Leitsatz:1. Ein rechtmäßiges Leistungsgebot eines Abgabenbescheides setzt eine vorhergehende Festsetzung der Abgabenschuld voraus.

2. Eigentümer einer Zweitwohnung können nicht zur pauschalierten Jahreskurabgabe herangezogen werden, wenn ihr Nutzungsrecht an der Wohnung vertraglich auf einen Zeitraum von etwa drei Wochen im Kalenderjahr beschränkt ist.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 4/09

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 238/08 vom 27.01.2009

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Ausbildung, Ausbildungszweck, Gründe, berufliche, Student, Studierende, Zweitwohnung, Zweitwohungssteuer
Stichwort:Zweitwohnung
Leitsatz:Eine auf dem Satzungsmuster des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA 2006, 661 f.) beruhende Ausnahmeregelung in einer Zweitwohnungssteuersatzung zu einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung, mit der ein Verstoß der Satzung gegen Art. 6 Abs. 1 GG verhindert werden soll, erfasst nach ihrem Regelungsgehalt nicht auch Wohnungen, die zu Ausbildungszwecken unterhalten werden. Vielmehr muss dann die Ausübung eines Berufs der Anlass sein, die Zweitwohnung innezuhaben.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 238/08

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 17.07 vom 17.09.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, MRRG, Meldegesetz NRW, KAG NRW
Schlagworte:Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Erstwohnung, Zweitwohnung, Studierende, Melderecht, allgemeines Wohnbedürfnis, Grundbedürfnis, Kinderzimmer, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Finanzierung, Lenkungszweck
Stichwort:Zweitwohnung
Leitsatz:1. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (stRspr).

2. Der Aufwand für eine Zweitwohnung darf nicht nur dann nach Art. 105 Abs. 2a GG besteuert werden, wenn eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis über eine Erstwohnung besteht. Bundesrechtlich kommt es allein darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Meldet sich ein Steuerpflichtiger mit einer Hauptwohnung an, erklärt er, dass er diese vorwiegend benutzt. Dies indiziert für den Regelfall, dass dort das allgemeine Wohnbedürfnis befriedigt wird.

3. Die Zweitwohnungssteuerpflicht darf an die melderechtlichen Verhältnisse anknüpfen; sind diese nachweislich unrichtig, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

4. Länder und Gemeinden sind nicht gehindert, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere verfassungsrechtlich nicht gebotene Voraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG steht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 17.07


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