1. Allein die Tatsache, dass im Ausland zu vollstrecken wäre, macht die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners noch nicht aussichtslos im Sinn von § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG.
2. Aussichtslos im Sinn des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen dann nicht, wenn die Staatskasse dem Kostenschuldner, dessen Anschrift im Ausland bekannt oder ohne größeren Aufwand zu ermitteln ist, die Kostenrechnung nebst Zahlungsaufforderung und gegebenenfalls Mahnungen übersenden kann oder wenn sie in geeigneten Fällen die deutsche Auslandsvertretung ersuchen kann, den Kostenschuldner zur freiwilligen Zahlung anzuhalten