War eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand einer Schädigung, sind für Grundpfandrechte, die das Unternehmen vor der Schädigung bestellt hat und die wegen einer späteren Überführung der Grundstücke in Volkseigentum untergegangen sind, bei der Rückgabe von Bruchteilseigentum an den Grundstücken Ablösebeträge nach dem umgerechneten Nennbetrag festzusetzen.
1. Zu einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines Ablösebetrages nach § 18 Abs. 1 VermG müssen weder der Entschädigungsfonds noch die Bundesrepublik Deutschland als dessen Trägerin beigeladen werden.
2. Der nach § 1 Abs. 6 VermG Berechtigte muss für ein bei Überführung des zu restituierenden Grundstücks in Volkseigentum untergegangenes Grundpfandrecht auch dann einen Ablösebetrag nach § 18 Abs. 1 VermG leisten, wenn die Belastung bei dem den Schädigungstatbestand begründenden Zwangsverkauf vom Erwerber unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden war.