1. Die Berufung kann im Fall des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch darauf gestützt werden, dass das Landgericht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit das 2. Versäumnisurteil nicht hätte erlassen dürfen. § 513 Abs. 2 ZPO steht mangels Sacharbeit des erstinstanzlichen Gerichtes nach Sinn und Zweck dieser Norm nicht entgegen.
2. Ein Verstoß der Vorinstanz gegen § 700 Abs. 4 S. 2 ZPO ist im Berufungsverfahren auch ohne Rüge in der Berufungsbegründung zu berücksichtigen.
1. Eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist bereits dann statthaft, wenn der Berufungskläger einen nach § 514 Abs. 2 ZPO zulässigen Berufungsgrund schlüssig vorträgt.
2. § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht dem Erlass eines Versäumnisurteils nicht entgegen, wenn ein rechtzeitig angekündigter Sachantrag in der mündlichen Verhandlung
a) durch Anträge ergänzt wird, die ausschließlich den weiteren Gang des Verfahrens betreffen, oder
b) ohne Änderung des sachlichen Gehalts in eine dem jeweiligen Verfahrensstand angemessene prozessuale Form gekleidet wird.
3. Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann bei erneuter Säumnis des Beklagten auch dann durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden, wenn der Kläger einen Zahlungsantrag statt des nach der Verfahrenslage allein in Betracht kommenden Antrages auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides angekündigt hat.
Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat.