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OLG-OLDENBURG – Urteil, 15 U 73/05 vom 05.12.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Versäumnisurteil, zweites, Urteilsberichtigung, Meistbegünstigung
Stichwort:zweites
Leitsatz:Wird trotz vorangegangenen Vollstreckungsbescheids versehentlich durch ein "1. Versäumnisurteil" entschieden und wird dieses Urteil, nachdem das Gericht eine Berichtigung angekündigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, durch Beschluss nach § 319 ZPO in ein "2. Versäumnisurteil" geändert, so ist die nachfolgende Verwerfung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil jedenfalls dann rechtsfehlerfrei, wenn der Beklagte sich weder gegen die angekündigte Urteilsberichtigung ausgesprochen, noch diese oder das berichtigte Versäumnisurteil angefochten hat.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 15 U 73/05




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