Grundstücke unterliegen der Ausbaubeitragspflicht, wenn ihre rechtlich und tatsächlich bestehende Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zu der ausgebauten Straße den Erfordernissen der erlaubten Nutzung genügt.
Auch eine Zweiterschließung muss grundsätzlich den gesamten Verkehr bewältigen können, der angesichts der zulässigen Grundstücksnutzung zu erwarten ist. Etwas anderes kann gelten, wenn mehrere Straßen einen Gewerbe- bzw. Industriekomplex ersichtlich jeweils zu einem Teil erschließen oder wenn ein gemeindliches Verkehrskonzept (z.B. ein Bebauungsplan oder ein Ausbaubeschluss) unterschiedliche Verkehrsanlagen jeweils für Teile des Gesamtverkehrs vorsieht.
Ob eine zweite Erschließungsanlage einem bereits anderweitig erschlossenen Grundstück eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt, hängt stets von der Situation des Einzelfalles ab. Dies gilt auch, soweit es nur um die Erhebung von Vorausleistungen geht.
Die Zweiterschließung eines bereits durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücks durch eine weitere Erschließungsanlage stellt keine "unbillige Härte" i.S.d. § 135 Abs. 2 und 3 BauGB oder "erhebliche Härte" i.S.v. § 222 AO für den Beitragsschuldner dar.