1. Ein gegen die sofortige Vollziehung der Ausweisung und Abschiebung gerichtetes Eilverfahren erledigt sich nicht durch die "freiwillige" Ausreise des Ausländers, wenn diese lediglich erfolgt, um einer andernfalls unittelbar drohenden Abschiebung zu entgegen. Die Verwaltungsgerichte können in einem solchen Fall zugleich mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch die Wiedereinreise des Ausländers auf Kosten der Ausländerbehörde anordnen.
2. Zur Vereinbarkeit der Ausweisung eines mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers der zweiten Generation mit Art. 8 EMRK.
1. Der Begriff der Niederlassungsfreiheit i.S.v. Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei bestimmt sich nach Art. 43 ff. EG (früher Art. 52 ff. EG-Vertrag).
2. Die Anwendung der eine Ausweisung für den Regelfall vorsehenden Vorschriften des § 47 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG auf eine wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilte türkische Staatsangehörige verstößt nicht gegen Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei.
3. Einem minderjährig eingereisten Ausländer steht nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG besonderer Ausweisungsschutz unabhängig davon zu, ob die Einreise im Wege des Ehegattennachzugs erfolgte.