1. Das Unterbleiben eines vor Erstellung der Leistungsreihung nach den Vorgaben einer Beurteilungsrichtlinie zu führenden Gespräches des Beurteilers mit dem zu beurteilenden Beamten führt nicht zwingend zur Fehlerhaftigkeit einer anschließend gefertigten dienstlichen Beurteilung.
2. Im Rahmen von regelmäßigen Beförderungsterminen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz stattfindende Abstimmungsgespräche von Erst- und Zweitbeurteilern stehen - insbesondere wenn diese Praxis von der zuständigen obersten Dienstbehörde gebilligt wird - sowohl mit dem Grundsatz der Weisungsfreiheit von Beurteilern als auch sonst mit übergeordnetem Recht in Einklang, sofern sie nicht zu verbindlichen Vorgaben an die Erstbeurteiler führen.
Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Änderung einer dienstlichen Beurteilung besteht auch dann fort, wenn der Beamte zwischenzeitlich erneut dienstlich beurteilt und befördert worden ist.
Auswahlentscheidungen sind zwar in erster Linie aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Ältere Beurteilungen können aber zusätzlich berücksichtigt werden. Als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, sind sie vor Hilfskriterien heranzuziehen.