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Zweitbescheid

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1099/08 vom 10.12.2008

1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist allein verfahrensrechtlicher Natur und erschöpft sich in der Regelung, ob sich die Behörde auf die Bestandskraft beruft und es so bei der bereits getroffenen Entscheidung verbleibt (sog. "wiederholende Verfügung"), oder ob diese aufgehoben und anschließend eine neue Sachentscheidung getroffen wird (sog. "Zweitbescheid").

2. Sachliche Begründungserwägungen in einem Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wieder-aufgreifen des Verfahrens abgelehnt worden ist, müssen kein Indiz für das Vorliegen eines "Zweitbescheids" mit erneuter Sachbescheidung sein. Sie können vielmehr ebenso Erwägungen zur Begründung der verfahrensbezogenen Ermessensausübung darstellen. Dies gilt grundsätzlich sogar dann, wenn zur Begründung des abgelehnten Wiederaufgreifens auf Gesichtspunkte zurückgegriffen wird, die in der Begründung des ursprünglichen Bescheids nicht zur Sprache gekommen sind.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LC 31/07 vom 25.09.2008

1. Der Kammerbeitrag eines Apothekeninhabers durfte jedenfalls bis zum Jahr 2004 uneingeschränkt nach dem gesamten Jahresumsatz erhoben werden. Weder die Begrenzung der Beitragspflicht auf einen Höchstbeitrag noch die Privilegierung von Sonderumsätzen war verfassungsrechtlich geboten.

2. Nach §§ 25, 26 HKG muss der Beitragssatz im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt gemacht werden.

3. Die Apothekerkammer ist berechtigt, den Jahresumsatz zu schätzen, wenn der Apothekeninhaber keine entsprechende Erklärung abgibt.

4. Zur Auslegung von Schreiben einer Kammer als Beitragsbescheid.

BGH – Beschluss, AnwZ (B) 4/07 vom 21.07.2008

a) Die Rechtsanwaltskammer ist durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, an dem Erlass eines Zweitbescheids gehindert, wenn eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht dargelegt ist und deshalb die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 51 VwVfG nicht vorliegen (Bestätigung von BGHZ 102, 252 ff.).

b) Soweit der Senat in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals prüfen und sachlich zu bescheiden (vgl. Beschl. v. 17. Dezember 2001 AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334), hält er hieran nicht fest.

c) Hat die Rechtsanwaltskammer das Verfahren aufgegriffen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, und im wieder aufgegriffenen Verfahren nach erneuter Prüfung das Anliegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid abschlägig beschieden, so steht auf dessen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Erstbescheid einer erneuten Sachprüfung durch die Gerichte entgegen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 10 S 3032/07 vom 20.05.2008

1. Die Qualifikationsrichtlinie misst sich keine Geltung für alle die Fälle bei, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist unanfechtbar abgeschlossen waren. Etwas anderes gilt dann, wenn der alte, der unanfechtbaren Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt noch über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit bis in die Gegenwart hineinreicht, also heute noch aktuell ist. Dann ist dieser Sachverhalt einer neuen rechtlichen Prüfung am Maßstab der Qualifikationsrichtlinie zu unterziehen.

2. Ein weiteres Asylverfahren ist mit Rücksicht auf eine geänderte Rechtslage bereits dann durchzuführen wenn nach der geänderten Rechtslage eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung möglich erscheint. Ist dies der Fall, so findet die abschließende Entscheidung im eigentlichen Asylverfahren statt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 10.07 vom 13.03.2008

Zu den nach § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG zu erstattenden Kosten zählen auch die Kosten der unschädlichen Beseitigung.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 22.06 vom 19.12.2007

1. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben Planbetroffene das Vorhaben zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme von Flächen, die der Anordnung naturschutz- oder waldrechtlicher Kompensationsmaßnahmen geschuldet ist.

2. Der Vorhabenträger kann sich aus einer ihm durch die landschaftspflegerische Begleitplanung auferlegten Verpflichtung, eine Kompensationsmaßnahme durchzuführen, nur im Wege einer Planänderung nach § 76 VwVfG lösen. Ein von ihm gegenüber dem Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Flächen erklärter Verzicht auf die Kompensationsmaßnahme bindet die Planfeststellungsbehörde nicht.

3. Ist ein Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 S. 193 f. und vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4).

4. Wird eine vom Vorhabenträger beantragte Planänderung nach Prüfung der materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt, ergeht ihm gegenüber ein Zweitbescheid, der ihm den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, es sei denn, es liegt bereits ein sein Begehren verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor.

5. Ein die Planänderung ablehnender Zweitbescheid hindert die Planfeststellungsbehörde nicht, sich gegenüber jedem Planbetroffenen auf den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger mit seinem Antrag nach § 76 VwVfG speziell das Ziel verfolgt hat, einen Planbetroffenen von der planfestgestellten Inanspruchnahme seines Eigentums freizustellen.

BGH – Beschluss, NotZ 8/07 vom 23.07.2007

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Justizverwaltung Anlass hat zu prüfen, ob bei der Auswahl zwischen zwei Bewerbern um das Amt eines Anwaltsnotars von der nach einem Punkteschema für die fachliche Eignung ermittelten Reihenfolge deswegen abzuweichen ist, weil bei dem punktemäßig höher bewerteten Bewerber die theoretisch oder die praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse einseitig überwiegen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 VA 14/06 vom 01.02.2007

1. Ein "rechtliches Interesse" an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht. Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands nach § 299 Abs. 2 ZPO beginnt erst nach der Feststellung eines "rechtlichen Interesses".

2. Diese Ermessensentscheidung ist aber ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörde. Das Gericht darf im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen.

3. Ein "Zweitbescheid", der ohne erneute Sachprüfung einen ersten Bescheid lediglich bestätigt, enthält keine selbständige Rechtsverletzung und ist deshalb in der Regel nicht im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich anfechtbar. Nur bei einer erneuten Ablehnung nach Vornahme einer neuen Sachprüfung, etwa indem neue Ermittlungsergebnisse oder bisher nicht erörterte Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art berücksichtigt werden, ist der "Zweitbescheid" einer selbständigen rechtlichen Überprüfung zugänglich, auch wenn er eine im Ergebnis mit dem Erstbescheid übereinstimmende Regelung trifft.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 VA 13/06 vom 01.02.2007

1. Ein "rechtliches Interesse" an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht. Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands nach § 299 Abs. 2 ZPO beginnt erst nach der Feststellung eines "rechtlichen Interesses".

2. Diese Ermessensentscheidung ist aber ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörde. Das Gericht darf im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen.

3. Ein "Zweitbescheid", der ohne erneute Sachprüfung einen ersten Bescheid lediglich bestätigt, enthält keine selbständige Rechtsverletzung und ist deshalb in der Regel nicht im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich anfechtbar. Nur bei einer erneuten Ablehnung nach Vornahme einer neuen Sachprüfung, etwa indem neue Ermittlungsergebnisse oder bisher nicht erörterte Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art berücksichtigt werden, ist der "Zweitbescheid" einer selbständigen rechtlichen Überprüfung zugänglich, auch wenn er eine im Ergebnis mit dem Erstbescheid übereinstimmende Regelung trifft.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 9/06 vom 29.09.2006

1. Zur Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BBesG bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit im Falle der - rechtwidrigen und nicht nichtigen - Anordnung der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten gemäß § 72a BG LSA (Fassung 1993, 1994).

2. Zur rückwirkenden Geltendmachung der Vollzeitbeschäftigung und Zahlung ungekürzter Besoldung durch den teilzeitbeschäftigten Beamten nach mehreren Jahren.

3. Zum Begriff der "höheren Gewalt" in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO.

4. Zur Ausübung des Rücknahmeermessens gemäß §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG LSA.

5. Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im Beamtenrecht anwendbar und findet insbesondere auf Besoldungsansprüche Anwendung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11072/06.OVG vom 22.09.2006

Macht eine Ortsgemeinde geltend, der Haushaltsplan einer Verbandsgemeinde enthalte Ausgaben für verbandsgemeindefremde Aufgaben und das dem Verbandsgemeindeumlagesatz zugrunde liegende Umlagesoll sei deshalb rechtsfehlerhaft festgesetzt, so stehen ihr die Rechtsschutzalternativen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen den in der Haushaltssatzung festgesetzten Umlagesatz sowie einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegen den Bescheid zur Festsetzung der auf die Ortsgemeinde entfallenden Verbandsgemeindeumlage zur Verfügung. Darüber hinaus kann sie jeweils um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen. Es fehlt hingegen an einem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse für die Gewährung zusätzlichen vorbeugenden Rechtsschutzes im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1126/03 vom 07.06.2006

Eine Anordnung nach § 95 ThürWG, durch die der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet wird, das Durchleiten von Abwasser zu dulden, entfaltet Wirkungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 138/06 vom 24.04.2006

Werden Rücknahme des alten und Erlass des neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde zusammengefasst, so bringt die Verwaltungsbehörde durch diese Verfahrensweise regelmäßig ihren Willen zum Ausdruck, dass der zurückgenommene durch den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden soll.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 2220/05 vom 18.01.2006

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) wegen der Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu einem Aufenthaltsrecht führen kann (hier: verneint für in Deutschland geborenen minderjährigen vietnamesischen Staatsangehörigen).

2. Zum "Recht auf Heimat" (Art. 2 Abs. 2 LV).

3. § 161 Abs. 3 VwGO scheidet als Kostenregelung der Untätigkeitsklage aus, wenn der Kläger das Verfahren fortführt, nachdem die Behörde - auch ohne förmliche Bescheidung des Antrags - in der Klageerwiderung ihre für den Kläger negative Rechtsauffassung dargelegt hat.

BSG – Urteil, B 13 RJ 23/04 R vom 20.07.2005

Ein während eines Verfahrens hinsichtlich der Gewährung von Altersrente ergangener Bescheid nach dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen ZRBG wird Gegenstand des Verfahrens.

BSG – Urteil, B 3 P 8/04 R vom 07.07.2005

Zur Rücknahme eines Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsakts wegen Verringerung des Pflegebedarfs, wenn nicht auszuschließen ist, dass schon zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung die zeitlichen Voraussetzungen der betroffenen Pflegestufe nicht vorgelegen haben.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 VAs 8/05 vom 11.03.2005

1. Beanstandet der Untersuchungsgefangene, er habe keine oder keine ausreichende ärztliche, insbesondere medikamentöse Versorgung erhalten, so ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.

2. Im Falle der mündlichen Ablehnung der begehrten Maßnahme - hier Verweigerung eines bestimmten Medikaments - ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 27 EGGVG innerhalb einer Frist von einem Jahr nach (jeder) Ablehnung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist tritt jedenfalls Verwirkung ein.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 A 1250/04.A vom 30.12.2004

Eine wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland befürchtete Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer ausreisepflichtigen Kosovo-Albanerin, die an einer - auf Kriegserlebnisse wie schwerer Beschuss, Vertreibung, Tötung von Landsleuten, Vergewaltigung u. a. zurückgeführten - posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Episode leidet, erfüllt nicht die Anforderungen an ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (Fortführung der Rechtsprechung des Senats durch Beschluss vom 16.12.2004 - 13 A 4512/03.A -, zur Veröffentlichung bestimmt).

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 7.04 vom 16.12.2004

Die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hängen nicht von dem tatsächlichen Aufwand ab, den eine Beseitigung der dem Betrieb dienenden baulichen Anlagen nach Einstellung der privilegierten Nutzung erfordern würde.

Beabsichtigt der Bauherr die Gründung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, kommt dem Merkmal der Gewinnerzielung als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebs ein stärkeres Gewicht zu als im Fall der Erweiterung einer bestehenden Nebenerwerbsstelle.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 L 403/01 vom 16.12.2004

1. Wird bei der Zustellung eines Widerspruchsbescheids das Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens als Geschäftsnummer angegeben, so genügt dies grundsätzlich noch den Anforderungen an die Bestimmtheit der Geschäftsnummer im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG.

2. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 51 VwVfG wegen eines neuen Beweismittels setzt auch voraus, dass der Betroffene das Beweismittel der Behörde zugänglich macht und darlegt, wann und wie er in seinen Besitz gelangt ist.

3. Die Behörde entscheidet über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG) nach pflichtgemäßem Ermessen, das nur ausnahmsweise reduziert ist. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten behördlichen Entscheidung.

4. Die Befugnis der Behörde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne schließt die Möglichkeit ein, nochmals eine ablehnende Sachentscheidung (sog. Zweitbescheid) zu treffen und damit zugunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen.

5. Ob die Behörde eine neue Sachentscheidung getroffen hat, ist durch eine am objektiven Sinn der Erklärung orientierte Auslegung des Bescheides zu ermitteln. Allein durch den Umstand, dass die Behörde bei der Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) auf die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe gegen die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts eingeht, wird ihr die Berufung auf die Bestandskraft der Erstentscheidung nicht abgeschnitten.

6. Aus § 100a BVFG folgt zwar, dass ab dem 7. September 2001 die strengeren Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG (n.F.) auch für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (gegebenenfalls rückwirkend) gelten. Hat dagegen die Behörde die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bereits unanfechtbar abgelehnt, so sind nicht nur andere Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte an die ablehnende Entscheidung gebunden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG) und ist dementsprechend eine gerichtliche Sachprüfung nicht mehr vorzunehmen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 3448/03 vom 03.05.2004

Dem Mitglied der Versorgungseinrichtung der Landeszahnärztekammer Hessen steht hinsichtlich der Tilgung von fälligen Beiträgen und anderen Forderungen der Versorgungseinrichtung (Säumniszuschläge, Mahnkosten u.s.w.) ein Leistungsbestimmungsrecht zu.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 682/03 vom 15.04.2004

1. An das Verkehrszeichen 260 der StVO kann ein Zusatzschild "Zufahrt zum Grundstück ... frei" angebracht werden.

2. Ein Anspruch auf Widmungserweiterung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung bebautes Grundstück anders nicht erschlossen ist.

3. Regelmäßig überwiegt das private Interesse an der Ausnutzung einer durch eine Baugenehmigung ersetzten Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines beschränkt öffentlichen Wegs das öffentliche Interesse an der Versagung einer korrespondierenden verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

4. Eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung kann nur bestimmten Personen und nicht "grundstücksbezogen" erteilt werden (wie BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9).

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 548/01 vom 31.03.2003

§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a. F. findet auf Staatssekretäre im Thüringer Landesdienst Anwendung. Das Amt des Staatssekretärs ist weder ein laufbahnfreies Amt, noch gehört es der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn an. Es bildet vielmehr das höchste Beförderungsamt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

Einer Klage des Beamten auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn kann nicht die Beantragung bei der unzuständigen Behörde entgegen gehalten werden, wenn dies den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz widerspricht.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 Vollz (Ws) 100/02 vom 04.11.2002

"Auch im Verfahren nach § 109 StVollzG ist eine Untätigkeitsbeschwerde ausnahmsweise zulässig, nämlich dann, wenn ein (weiteres) Hinausschieben der Entscheidung das Begehren des Gefangenen praktisch leerlaufen ließe oder faktisch eine Rechtsverweigerung darstellte. Gleichwohl unzulässig ist ein solches Rechtsmittel, wenn "auf den ersten Blick" erkennbar ist, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Erfolg sein wird. Das Beschwerdegericht ist nur berufen, die Rechtswidrigkeit einer Untätigkeit festzustellen."

BGH – Beschluss, AnwZ (B) 56/01 vom 23.09.2002

Die an einen Rechtsanwalt gerichtete Verfügung, das Gutachten des Direktors einer Nervenklinik oder eines der dort tätigen Fachärzte über den Gesundheitszustand des Anwalts vorzulegen, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht. Eine solche Verfügung löst die Vermutungswirkung des § 15 Satz 2 BRAO nicht aus und bietet daher keine Grundlage für den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Dies gilt auch dann, wenn diese Verfügung bestandskräftig geworden ist.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 86.01 vom 10.12.2001

Eine wiederholende Verfügung, mit der ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt wird, ist mit diesem Regelungsgehalt ein Verwaltungsakt und insoweit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 10. August 1995 - BVerwG 7 B 296.95 - Buchholz 114 § 2 VZOG Nr. 3). Die abweichenden Aussagen in BVerwGE 13, 99 <103> sind überholt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 2258/99 vom 22.10.2001

Zur Bestimmung der üblicherweise befahrenen Strecke im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG kann bei unterschiedlich langem Hin- und Rückweg nicht allein auf die Länge des Hinweges abgestellt werden.

BSG – Urteil, B 9 V 29/98 R vom 09.02.2000

Die Zustellung eines Urteils im Ausland kann nur durch die Zustellungsbescheinigung des ersuchten Generalkonsulats nachgewiesen werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 1.98 vom 17.12.1998

Leitsätze:

§ 45 Satz 1 LwAnpG mit dem dort bestimmten Rückgabeanspruch eines ausscheidenden LPG-Mitgliedes regelt nicht, was mit selbständigem Gebäudeeigentum zu geschehen hat, das auf der Rückgabefläche lastet (wie BGH, Urteil vom 13. Juli 1998 II ZR 41/97 RdL 1998, 331). § 45 LwAnpG steht deshalb insoweit der Einleitung und Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht entgegen.

Urteil des 11. Senats vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 11 C 1.98 -

I. OVG Bautzen vom 26.03.1998 - Az.: OVG 7 S 709/97 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 11.96 vom 14.01.1998

Leitsätze:

§ 137 Abs. 3 VwGO erweitert den Prüfungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des materiellen Rechts, läßt aber die Prüfung von Verfahrensmängeln ebenso wie im Zivilprozeß nur aufgrund von frist- und formgerecht erhobenen Revisionsrügen zu.

Der aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG folgende Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung; die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist jedoch gerichtlich darauf zu überprüfen, ob die Behörde - gemessen am Stand von Wissenschaft und Technik - ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt hat und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind.

Die Genehmigungsbehörde kann die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits dadurch vermeiden, daß sie es noch während des gerichtlichen Verfahrens behebt, indem sie den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und/oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart.

Ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit liegt nicht vor, wenn ohne weitere gerichtliche Aufklärung offensichtlich ist, daß das Fehlen bestimmter Ermittlungen und/oder Bewertungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat.

Urteil des 11. Senats vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96

I. OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.1995 - Az.: OVG 7 C 11685/90

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