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Zweitberuf

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 12243/04.OVG vom 04.03.2005

Rechtsgebiete:LBG, LDG, LPersVG, GVG, StGB, VwGO
Schlagworte:Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Beamter, Polizeibeamter, Dienstvergehen, außerdienstliches Dienstvergehen, Nebentätigkeit, nicht genehmigte Nebentätigkeit, unerlaubte Nebentätigkeit, Gebrauchtwagenhändler, Gebrauchtwagenhandel, Nebentätigkeitsgenehmigung, Genehmigungsfähigkeit, Zweitberuf, Straftat, Vermögensstraftat, Betrug, Untreue, Anzeigepflicht, Dienstunfähigkeit, krankheitsbedingt, Krankschreibung, Ansehens- und Vertrauensschädigung, Untragbarkeit, Disziplinarmaß, Entfernung aus dem Dienst, Dienstentfernung, Strafurteil, Feststellungen, tatsächliche Feststellungen, Bindung an Feststellungen, Ansehensschädigung, Milderungsgründe
Stichwort:Zweitberuf
Leitsatz:1. Ein Beamter, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren und während der Zeit krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit einer ungenehmigten Nebentätigkeit in der Art eines "Zweitberufes" (hier: Gebrauchtwagenhandel) nachgeht, dabei wiederholt Straftaten begeht (hier: mehrfach begangener Betrug und Nötigung) und auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens weitere ungenehmigten Nebentätigkeiten ausübt, ist in der Regel für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und aus diesem zu entfernen.

2. Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile hinsichtlich der Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit eines Beamten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 12243/04.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10643/04.OVG vom 18.06.2004

Rechtsgebiete:LDG, LBG
Schlagworte:Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Polizeibeamter, Polizeischule, Verhaltenstrainer, Stress- und Konfliktbewältigung, Supervision, Moderation, Moderator, Veranstaltungsservice, Modenschau, Nebentätigkeit, Genehmigungspflicht, Nebentätigkeitsgenehmigung, unerlaubte Nebentätigkeit, Genehmigungsfähigkeit, Zweitberuf, Anzeigepflicht, Dienstunfähigkeit, krankheitsbedingt, Krankschreibung, Krankenstand, Zeugenbeeinflussung, Ansehens- und Vertrauensschädigung, Dienstaufsicht, erhöhte Selbstständigkeit, Freiraum, Eigenverantwortung, Selbstkontrolle, Dienstaufsicht, innerdienstliche Kontrolle, Abmahnung, Warnung, hartnäckige Uneinsichtigkeit, Untragbarkeit, Disziplinarmaß, Zurückstufung, Degradierung, Dienstentfernung, Entfernung aus dem Dienst, Dienstenthebung, psychische Ausnahmesituation, negative Lebensphase, posttraumatische Belastungsstörung, Fortsetzungszusammenhang , fortgesetzte Handlung, Reue, Lippenbekenntnis
Stichwort:Zweitberuf
Leitsatz:Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren beharrlich und unter massiver Beeinträchtigung des Dienstes, aber auch während er krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Moderation und Organisation von Veranstaltungen privatwirtschaftlicher Unternehmen) nachgeht, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 10643/04.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 1540/02 vom 25.06.2003

Rechtsgebiete:GG, LBG
Schlagworte:Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Hauptberuflichkeit, Nebentätigkeitsgenehmigung, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Fünftelvermutung, Voraussetzungslose Antragsteilzeit, Nebentätigkeitsverzicht, Ausnahme, Zweitberuf
Stichwort:Zweitberuf
Leitsatz:1. Bei der Prüfung, ob der Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung der Versagungsgrund des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG entgegensteht, ist die durch eine Teilzeitbeschäftigung frei werdende Freizeit nicht zu berücksichtigen, es sei denn es liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Nebentätigkeitsverzicht nach § 153f Abs. 2 Satz 2 LBG vor.

2. Die Einführung der voraussetzungslosen Antragsteilzeit (§ 153f Abs. 1 u. 2 LBG) ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

3. Der Nebentätigkeitsverzicht in § 153f Abs. 2 Satz 1 LBG und die Nichtberücksichtigung der durch die Teilzeitbeschäftigung frei werdenden Freizeit im Rahmen des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG verstößt nicht gegen das in Art 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht des Beamten auf entgeltliche Verwertung seiner Arbeitskraft in der Freizeit.

4. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme vom Nebentätigkeitsverzicht besteht nur dann, wenn die Erteilung der Ausnahme mit dem Beamtenverhältnis zu vereinbaren ist (§ 153f Abs. 2 Satz 2 LBG), Bei dieser Prüfung sind die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere der Grundsatz der Hauptberuflichkeit, zu beachten. Ausnahmen kommen danach in eng begrenzten Bagatell- oder Härtefällen in Betracht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 S 1540/02

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 A 10066/03.OVG vom 19.03.2003

Rechtsgebiete:VwGO, LBG
Schlagworte:Beamter, Schwerbehinderung, Dienstfähigkeit eingeschränkte, Nebentätigkeit, Obstbau, Edelbranntweinbrennerei, Schweinezucht, Genehmigungsfähigkeit, Versagungsgründe, Arbeitskraft, Überforderung, Pflichtenkollision, Hauptamt, Zweitberuf
Stichwort:Zweitberuf
Leitsatz:Eine Nebentätigkeit, die darauf gerichtet ist, Obst auf einer ca. 18 ha großen Fläche anzubauen, eine Edelbranntweinbrennerei sowie eine Schweinemast mit bis zu 300 Tieren zu betreiben, lässt bei einem schwerbehinderten, nur eingeschränkt dienstfähigen Beamten eine solche Überforderung seiner Arbeitskraft befürchten, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der hauptamtlichen Pflichten anzunehmen ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 A 10066/03.OVG


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