Auf eine Zweitausweisung, die als Regelausweisung nach § 54 AufenthG erlassen wird, kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zweitausweisung auf der Grundlage der Vorschriften über die Ermessensausweisung des Ausländergesetzes (Ur-teile vom 05.11.1985 - 1 C 40.82 - DVBl. 1986, 511 und vom 31.03.1998 - 1 C 28/97 - BVerwGE 106,302) nicht ohne weiteres übertragen werden.