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LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 TaBV 2/08 vom 15.10.2008

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:zweitägige Betriebsversammlung
Stichwort:zweitägige Betriebsversammlung
Leitsatz:Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, sind grundsätzlich an einem Kalendertag abzuhalten, auch wenn die Betriebsstätten weiter auseinanderliegen. Eventuelle Unzumutbarkeiten für die Arbeitnehmer auf Grund der Reisezeiten sind durch Teilversammlungen gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auszugleichen.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 TaBV 2/08




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