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zweistufige Ausschlussfrist

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 2 Sa 548/05 vom 04.04.2006

Rechtsgebiete:TVG, BGB
Schlagworte:Entgeltfortzahlung, Ausschlussfrist, Verfallfrist, Tarifvertrag, zweistufige Ausschlussfrist, Geltendmachung, Ablehnung vor Fälligkeit
Stichwort:zweistufige Ausschlussfrist
Leitsatz:Die 2. Stufe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist (Klagfrist) wird im Allgemeinen durch eine Ablehnung vor Fälligkeit nicht in Gang gesetzt. Anders verhält es sich, wenn der Gläubiger seinerseits bereits zuvor den Anspruch geltend macht. Denn dann verzichtet er auf die ihm zustehende Überlegungsfrist.

Lehnt der Arbeitgeber vor Fälligkeit die Leistung von Entgeltfortzahlung ab und dokumentiert er dies später in den Lohnabrechnungen für die betreffenden Zeiträume, so stellt dies eine ausreichende schriftliche Ablehnung der Leistung dar, die die Klagefrist in Gang setzt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 2 Sa 548/05



BAG – Urteil, 6 AZR 650/03 vom 18.11.2004

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB, GG, ZPO
Schlagworte:Ausbildungskosten, zweistufige Ausschlussfrist
Stichwort:zweistufige Ausschlussfrist
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 650/03

BAG – Urteil, 6 AZR 651/03 vom 18.11.2004

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB, GG, ZPO
Schlagworte:Ausbildungskosten, zweistufige Ausschlussfrist
Stichwort:zweistufige Ausschlussfrist
Leitsatz:Haben die Parteien vereinbart, dass Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zu erstatten sind, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird, entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht mit dem Zugang der Kündigungserklärung, sondern erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 651/03

LAG-BERLIN – Urteil, 6 Sa 1058/03 vom 10.10.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Zweistufige Ausschlussfrist, Hemmung
Stichwort:zweistufige Ausschlussfrist
Leitsatz:1. Das Klauselverbot des § 309 Nr. 13 BGB 2002 steht einer zweistufigen Ausschlussfrist in einem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht entgegen.

2. Durch Aufnahme in einen Widerrufsvergleich wird eine Forderung des Arbeitnehmers einem tarifvertraglichen Schriftformerfordernis entsprechend geltend gemacht (§§ 126 Abs. 4, 127a BGB). Diese Geltendmachung wird durch einen späteren Widerruf nicht berührt.

3. Die Einstellung einer Forderung in einen später widerrufenen Prozessvergleich stellt keine gerichtliche Geltendmachung zur Wahrung einer zweistufigen Ausschlussfrist dar.

4. Es spricht viel dafür, dass der Lauf einer Klagefrist bis zum Widerruf eines den Anspruch mitregelnden Prozessvergleichs analog § 205 BGB 2002 gehemmt wird und dass diese Hemmung analog § 206 BGB 2002 andauert, wenn dem Arbeitnehmer trotz erfolgten Widerrufs eine vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs erteilt worden ist, bis ihm der Widerruf mitgeteilt wird.
Volltext: LAG-BERLIN - Urteil, 6 Sa 1058/03


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