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JuraForum.deUrteileSchlagwörterZZweimanngesellschaft 

Zweimanngesellschaft

Entscheidungen der Gerichte

OLG-STUTTGART – Urteil, 14 U 7/06 vom 04.05.2007

1. Der Berufungsbeklagte kann auf einen nach § 139 ZPO gebotenen Hinweis des Berufungsgerichts seinen Antrag auch ändern, wenn zum Zeitpunkt des Hinweises die Anschlussberufungsfrist verstrichen ist; ihm ist jedenfalls von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Ein Insolvenzverwalter kann bei eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung Wertersatz verlangen, wenn ihm die Nutzungsmöglichkeit aus Gründen, die in der Sphäre des Verpflichteten liegen (hier Weitervermietung an einen Dritten), entzogen wird. Billigt er als vorläufiger Insolvenzverwalter eine solche Weitervermietung, gibt er damit keine Rechte aus eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung auf.

3. Zur Haftung einer BGB-Gesellschaft aus eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung, die vom Gesellschafter der nutzenden GmbH maßgeblich beherrscht wird.

OLG-STUTTGART – Urteil, 14 U 54/03 vom 05.05.2004

1. Auf das Anerkenntnis des Beklagten und Berufungsklägers ist die Berufung durch Anerkenntnisurteil als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingelegte Anschlussberufung ist zulässig, wenn der in erster Instanz obsiegende Kläger einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert und das Ereignis, das zur Änderung des Klageantrags führt, erst nach dem Fristablauf eintritt.

3. Mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer aus zwei Personen bestehenden BGB-Gesellschaft endet die Gesellschaft und der einzige verbliebene Gesellschafter erwirbt alle Vermögensgegenstände, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält.

4. Ein am Anteil des ausscheidenden Gesellschafters bestelltes rechtsgeschäftliches Pfandrecht erlischt auch ohne Zustimmung des Pfandgläubigers.

5. Es ist nicht möglich, den ausgeschiedenen Gesellschafter nachträglich gegen einen neuen Gesellschafter auszuwechseln. Der nachträglich vereinbarte Gesellschafterwechsel ist Neugründung einer BGB-Gesellschaft. Eine Forderung der beendeten BGB-Gesellschaft gegen Dritte steht der neugegründeten Gesellschaft erst zu, wenn sie ihr vom verbliebenen Gesellschafter übertragen worden ist.

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