1. Ergibt die Auslegung einer Vereinbarung über die Zahlung einer Aufstiegsprämie an einen Handballspieler, dass es sich um eine Erfolgsprämie handelt, hat der Handballspieler Anspruch auf die Aufstiegsprämie, wenn der Erfolg während des Zivildienstes des Handballspielers eintritt.
2. Zum Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit während des Zivildienstes auf Grund Vereinbarung, betrieblicher Übung oder nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Verursacht ein Erwachsener, der sich an einem Trainingsspiel der Fußball-E-Jugend beteiligt, erhebliche Verletzungen eines Jugendspielers, so haftet er nicht nur bei einem groben Regelverstoß, sondern schon dann auf Schadensersatz, wenn er die gebotene Zurückhaltung und Rücksichtnahme gegenüber den Jugendspielern vermissen ließ.
2.
Allein aus den Verletzungsfolgen kann jedenfalls dann nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten des Erwachsenen geschlossen werden, wenn er trotz zurückhaltender Spielweise auf nassem Boden ausgeglitten und so unglücklich in den entgegenkommenden Jugendspieler hineingerutscht sein kann, daß es zu den Verletzungen kam.