Ein Betriebsratsmitglied kann nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Ausgleich für Fahrtzeiten, die mit der Betriebsratstätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen beanspruchen.
Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Ist Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV dahin gehend auszulegen, dass es gegen das Recht auf freie Niederlassung verstößt, wenn der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahr 1994 durch eine Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer deutschen Körperschaftsteuerbelastung von 42 v.H. (= sog. Betriebsstättensteuersatz) unterliegt, obwohl
- der Gewinn nur mit 33,5 v.H. deutscher Körperschaftsteuer belastet worden wäre, wenn eine in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft der ausländischen EU-Kapitalgesellschaft ihn erzielt und bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 voll an die Muttergesellschaft ausgeschüttet hätte,
- der Gewinn zwar zunächst mit deutscher Körperschaftsteuer in Höhe von 45 v.H. belastet worden wäre, wenn die Tochterkapitalgesellschaft ihn bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 thesauriert hätte, sich die Körperschaftsteuerbelastung aber im Fall einer vollständigen Ausschüttung nach dem 30. Juni 1996 nachträglich auf 30 v.H. vermindert hätte?
2. Muss der Betriebsstättensteuersatz, falls er gegen Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV verstößt, für das Streitjahr auf 30 v.H. herabgesetzt werden, um den Verstoß zu beseitigen?
1. Eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete US-Kapitalgesellschaft mit statutarischem Sitz in den USA, die ihre tatsächliche Geschäftsleitung in die Bundesrepublik verlegt, kann Organträgerin einer inländischen Kapitalgesellschaft sein. Die dem entgegenstehende Regelung des § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 ist nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 und 4 DBA-USA 1989 vereinbar (Änderung der Rechtsprechung).
2. Das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 zugunsten der inländischen Tochtergesellschaft einer US-Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA und Geschäftsleitung im Inland ist unabhängig davon, ob die US-Kapitalgesellschaft nach Art. 4 Abs. 3 DBA-USA 1989 als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig gilt.
1. Die Zugehörigkeit zu einer in Opposition zu der äthiopisch-orthodoxen "Staatskirche" unter dem im Jahr 1992 inthronisierten Patriarchen Abuna Paulos stehenden Kirchengemeinde im Exil (hier: äthiopisch-orthodoxe TEWAHIDO-Kirche in Deutschland) begründet jedenfalls dann nicht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung, wenn der betreffende Asylbewerber nicht dem Kreis kirchlicher Führungspersönlichkeiten, engagierter Priester und exponierter Laien der Kirchenopposition zuzurechnen ist, der in besonderer Weise als - auch - gegenüber dem gegenwärtigen EPRDF-Regime Äthiopiens kritisch eingestellt öffentlich wahrgenommen wird.
2. Im Übrigen Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach Mitgliedern der AAPO oder ihrer Exilorganisation im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die AAPO ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Einer innerhalb der EU gegründeten rechtsfähigen Kapitalgesellschaft kann die die Grundbuchfähigkeit in Deutschland auch dann nicht verwehrt werden, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz in Deutschland ist.
1. Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 2000 enthält keine Festsetzung einer Steuerschuld gegenüber dem Vergütungsgläubiger (= Steuerschuldner). Sie kann auf dessen Rechtsbehelf hin deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte oder nicht (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 180, 15, BStBl II 1997, 700).
2. Der Quellensteuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG 1997 verstößt jedenfalls dann nicht gegen Gemeinschaftsrecht, wenn dem beschränkt Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt ist, ganz oder teilweise die Erstattung der einbehaltenen Steuer zu beantragen und keine Anhaltspunkte für einen tatsächlich niedrigeren Steuersatz im Falle der Veranlagung bestehen (Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2. Februar 1994 I B 143/93, BFH/NV 1994, 864).
3. Mit der Steueranmeldung sind nicht die Steuerbeträge anzumelden, die für den Anmeldungszeitraum nach Maßgabe des § 50a Abs. 4 EStG 1997 einzubehalten sind, sondern jene Beträge, die der Vergütungsschuldner gemäß § 73e Satz 2 EStDV 2000 tatsächlich einbehalten hat und für die dieser eine Abführungspflicht bejaht.
Das an Wertpapierdienstleistungsunternehmen gerichtete Gebot des § 34 a WpHG zur getrennten Verwahrung von Kundengeldern bei einem Einlagenkreditinstitut verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Kunde im Sinne des § 34 a WpHG ist eine natürliche oder juristische Person oder ein sonst rechtsfähiger Organismus, der dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen als (potenzieller) Anleger gegenübertritt.
Die Vermischung der Gelder verschiedener Kunden auf einem im Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für gemeinsame Rechnung der Anleger geführten "Gemeinschaftskonto" bei einem Einlagenkreditinstitut missachtet das Gebot der Trennung der Gelder der Kunden.
1. Die Haftung nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG setzt voraus, dass die vom Vergütungsgläubiger erbrachten Leistungen zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften des Vergütungsgläubigers i.S. des § 49 EStG führen.
2. Ob eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der "Liebhaberei" zuzuordnen ist, muss bei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen beurteilt werden.
3. Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist kein "im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal", das nach § 49 Abs. 2 EStG außer Betracht bleiben könnte (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996, BStBl I 1996, 89).
4. Bei einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit nicht zu steuerpflichtigen Einkünften (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFH/NV 1999, 269).
5. Die Verletzung einer Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln kann nur dann zu nachteiligen Rechtsfolgen führen, wenn zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit Hilfe der betreffenden Beweismittel eine weitere Sachverhaltsauklärung möglich gewesen wäre.
1. Ehemalige Mitglieder, auch Offiziere der Armee des Mengistu-Regimes und ehemalige Mitglieder der Regierungspartei WPE, denen nicht der Vorwurf von Kapitalverbrechen gemacht wird und die nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, müssen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Armee- oder Parteizugehörigkeit oder wegen eines Auslandsstudiums nicht mit der Gefahr politischer Verfolgung durch die EPRDF-Regierung rechnen.
2. Mitgliedern der AAPO oder ihrer Exilorganisation droht im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die AAPO, einer in Äthiopien offiziell zugelassenen Oppositionspartei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
3. Die bloße Mitgliedschaft in der EFSU oder in einer ihrer Exilgruppen führt im Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht zu politischer Verfolgung durch den äthiopischen Staat.
4. Im Ausland lebende einfache Mitglieder der EPRP bzw. ihrer Exilorganisation oder eines ihrer Unterstützungskomitees haben bei einer Rückkehr nach Äthiopien ebenso wenig asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen seitens der dortigen Staatsorgane mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wie bloße Teilnehmer an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen dieser Gruppen.
5. Die Mitgliedschaft in der äthiopischen Gemeinde Rhein-Main-Gebiet e.V. führt bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht zu politischen Verfolgungsmaßnahmen seitens der EPRDF-Regierung.
6. Aus der Asylantragstellung im Bundesgebiet können äthiopische Staatsangehörige weder einen beachtlichen Nachfluchtgrund herleiten noch führt dieser Umstand zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG.
7. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG kann nur gewährt werden, wenn der Ausländer im Zielland der Abschiebung Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder einer staatsähnlichen Organisation unterworfen zu werden, wobei der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetzt.
8. Im Übrigen Einzelfall eines äthiopischen Asylbewerbers, dem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in analoger Anwendung nicht gewährt werden kann, weil er im Falle seiner Rückkehr über aufnahmebereite Verwandte verfügt.
Ein Anspruch ist gemäß § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 5 VermG auch dann bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden, wenn er bei einer nach § 2 Abs. 2 der Anmeldeverordnung zuständigen Behörde angemeldet worden ist. Hieran ändert es nichts, wenn die Anmeldung nach Ablauf der in der Anmeldeverordnung bestimmten Frist, aber innerhalb der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG vorgenommen worden ist.
1. Die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs.
2. Die Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge (gegen BMF-Schreiben vom 1. Dezember 1992, BStBl I 1992, 729 Tz. 9).
Führt die unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungspflicht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG) dazu, daß mehrere Arbeitnehmer aus verschiedenen Betrieben eines Unternehmens um denselben Arbeitsplatz in einem der Betriebe konkurrieren, so hat der Unternehmer bei seiner Entscheidung über die Besetzung dieses Arbeitsplatzes die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen (Bestätigung von BAG 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66).
Aktenzeichen: 2 AZR 385/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat
Urteil vom 21. September 2000
- 2 AZR 385/99 -
I. Arbeitsgericht
Rostock
Urteil vom 22. Oktober 1996
- 3 Ca 2/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 1. März 1999
- 5 Sa 512/96, 5 Sa 123/98 -
1. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden.
2. Der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann höchstens derjenige Betrag als "Dotationskapital" zugerechnet werden, der dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung steht.
GewStG a.F. § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1
GewStDV a.F. § 19
GG Art. 3 Abs. 1
Schlussprotokoll zum DBA-Niederlande 1959 Nr. 6 --zu Art. 5 DBA-Niederlande 1959--
KWG § 10 Abs. 2 Nr. 1
Wer als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer bestellt ist, kann ohne Bindung an die für Zweigniederlassungen vereidigter Buchprüfer geltenden Anforderungen der Wirtschaftsprüferordnung auswärtige Beratungsstellen nach dem Steuerberatungsgesetz unterhalten, wenn in diesen ausschließlich Hilfe in Steuersachen geleistet und insoweit die Berufsbezeichnung "vereidigter Buchprüfer" nicht geführt wird.
Urteil des 1. Senats vom 22. August 2000 - BVerwG 1 C 6.00 -
I. VG Düsseldorf vom 13.05.1997 - Az.: VG 3 K 11956/96 -
II. OVG Münster vom 28.01.2000 - Az.: OVG 4 A 3379/97 -
Ausnahmen von dem Gebot, dass Zweigniederlassungen von einem ortsansässigen vereidigten Buchprüfer geleitet werden müssen, können in eigener Praxis tätigen vereidigten Buchprüfern nicht bereits dann erteilt werden, wenn ihr Geschäftsumfang erlaubt, mehr als eine berufliche Niederlassung zu betreuen; darüber hinaus müssen atypische Umstände des Einzelfalls die Ausnahme rechtfertigen.
Urteil des 1. Senats vom 22. August 2000 - BVerwG 1 C 9.00 -
I. VG Düsseldorf vom 13.05.1997 - Az.: VG 3 K 1092/97 -
II. OVG Münster vom 28.01.2000 - Az.: OVG 4 A 3311/97 -
Dem Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet (in den InvZulG ab 1990) kommt stets dann besondere Bedeutung zu, wenn die Betriebsstätte der Geschäftsleitung des investierenden Unternehmens außerhalb des Fördergebiets liegt.
In solchen Fällen sind die betreffenden Wirtschaftsgüter, sofern keine eindeutige räumliche Zuordnung möglich ist, der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engeren Beziehungen bestehen. Diese Entscheidung wiederum ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Falles zu treffen.
InvZV § 2 Nr. 5 (später Nr. 6) Buchst. a
Urteil vom 7. Juni 2000 - III R 9/96 -
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1996, 192)
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch bei demjenigen gegeben sein, der Leistungen nur einem einzigen Kunden gegenüber erbringt und vertraglich an Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist. Entscheidend ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht.
War nach dem Inhalt der mit SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigten Enteignungs- und Rückgabelisten der Länder bei einem Unternehmen mit mehreren Zweigniederlassungen in der sowjetischen Besatzungszone nur eine Zweigniederlassung enteignet, eine weitere, in einem anderen Land gelegene Zweigniederlassung hingegen zur Rückgabe vorgesehen, so verstießen die deutschen Stellen nicht gegen ein den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) unterbrechendes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht, wenn sie die vorgenommene Enteignung in Anwendung der Richtlinien Nr. 1 zum Befehl Nr. 64 auf das gesamte Unternehmenseigentum in der Besatzungszone erstreckten.
Urteil des 7. Senats vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 -
I. VG Magdeburg vom 04.02.1998 - Az.: VG A 9 K 25/97 -
Während ein Sozialplan auch für Maßnahmen aufgestellt werden kann, die noch nicht geplant, aber in groben Umrissen abschätzbar sind, gelten für den Interessenausgleich strengere Anforderungen. Hier ist Voraussetzung, daß über konkret geplante Maßnahmen mit dem Betriebsrat verhandelt und schon eine Einigung über das Ob und Wie angestrebt werden kann.
Aktenzeichen: 1 AZR 342/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 19. Januar 1999
- 1 AZR 342/98 -
I. Arbeitsgericht
Dresden
- 5 Ca 6094/95 -
Urteil vom 04. April 1996
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 4 Sa 531/96 -
Urteil vom 18. Februar 1998
Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, aber Geschäftsleitung im Inland kann als inländisches gewerbliches Unternehmen Organträger i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG sein. Auf die Voraussetzungen in § 14 Nr. 3 KStG kommt es nicht an (entgegen Abschn. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewStR i.V.m. Abschn. 48 Abs. 1 Satz 3 KStR).
GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3
KStG § 14 Nr. 3
Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, aber Geschäftsleitung im Inland kann als inländisches gewerbliches Unternehmen Organträger i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG sein. Auf die Voraussetzungen in § 14 Nr. 3 KStG kommt es nicht an (entgegen Abschn. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewStR i.V.m. Abschn. 48 Abs. 1 Satz 3 KStR).
GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3
KStG § 14 Nr. 3
1. Dividenden, die eine in den USA gegründete Tochtergesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland (=doppelt ansässige Tochtergesellschaft) an ihre amerikanische Muttergesellschaft ausschüttet, waren in den Jahren 1987 und 1989 nach Art. XIV Abs. 2 DBA-USA 1954/65 von der deutschen Kapitalertragsteuer befreit.
2. Eine amerikanische Körperschaft i.S. des Art. II Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1954/65 kann zugleich deutsche Gesellschaft i.S. des Art. II Abs. 1 Buchst. f DBA-USA 1954/65 sein, wenn sie nach US-Recht gegründet wurde und ihre Geschäftsleitung ins Inland verlegt.
DBA-USA 1954/65 Art. II Abs. 1 Buchst. e und f, Art. VI Abs. 2,
Art. XIV Abs. 2
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 5
Wird ein für einen Betrieb in Berlin (West) angeschafftes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf der dreijährigen Verbleibensfrist in eine Betriebsstätte im Beitrittsgebiet verbracht und fortan dort eingesetzt, so ist dies investitionszulagenschädlich.