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Zweigniederlassung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 5.08 vom 22.04.2009

Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG setzt voraus, dass eine Vermögensentziehung im Beitrittsgebiet vorgelegen hat.

Das Vermögensrecht kennt keinen Entschädigungsanspruch für einen ausgeschlossenen Anspruch auf Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG an dem Grund- und Betriebsvermögen einer im Beitrittsgebiet gelegenen Zweigniederlassung. Das Grund- und Betriebsvermögen einer Zweigstelle kann als Sachgesamtheit nicht Gegenstand eines Anspruchs auf Einräumung von Bruchteilseigentum sein.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C2.09 vom 22.04.2009

1. Das Kreditgeschäft ist auch ohne gleichzeitiges Betreiben des Einlagengeschäfts ein Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG.

2. Das Betreiben eines Bankgeschäfts i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG umfasst nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln, sondern alle wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte.

3. Im Inland wird ein Bankgeschäft i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auch betrieben, wenn ein Kreditinstitut bankgeschäftliche Leistungen dort ohne eigene physische Präsenz im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt.

BAG – Urteil, 9 AZR 620/07 vom 12.08.2008

1. Hilfsanträge stehen unter der innerprozessualen Bedingung, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Ist das Rechtsmittel erfolgreich, weil das Rechtsmittelgericht in der Sache dem Hauptantrag stattgibt, so wird die Verurteilung auf Grund des Hilfsantrags durch die Vorinstanzen wirkungslos. Da die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags ohne besonderen Ausspruch rückwirkend mit Eintritt der auflösenden Bedingung endet, bedarf die Wirkungslosigkeit der Verurteilung durch die Vorinstanzen keines Ausspruchs im Tenor des Urteils des Rechtsmittelgerichts.

2. § 2 Abs. 1 TV ATZ begründet einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags für sämtliche Altersteilzeitarbeitsmodelle. Der Arbeitnehmer hat deshalb einen tariflichen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell.

3. Bei der Berechnung der Überlastquote des § 3 Abs. 1 TV ATZ ist auf den Betrieb abzustellen. Ein Betriebsteil kann zwar nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auf Grund seiner räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb als selbständiger Betrieb gelten, ist aber kein Betrieb iSd. Tarifvorschrift.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 425/07 vom 24.04.2008

Die Übernahme der Komplementärstellung in einer nach deutschem Recht gegründeten KG durch eine nach englischem Recht wirksam gegründeten und registrierten Limited begründet keine nach § 14 HGB mit Zwangsgeld durchsetzbare rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung und Eintragung dieser Limited nach §§ 13 d und e GmbHG zu dem deutschen Handelsregister des Sitzes der Limited & Co. KG.

BFH – Beschluss, I B 171/07 vom 05.03.2008

1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte, so kann ein dafür gezahltes Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Müssen die für die Auftragnehmerin tätig werdenden Personen in zeitlicher Hinsicht den Einsatz eines in Vollzeit beschäftigten Geschäftsführers erbringen, so ist die Angemessenheit des Entgelts nach den Maßstäben zu bestimmen, die für die Ermittlung angemessener Geschäftsführerbezüge gelten.

2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen hat.

3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens aus dessen inländischer Betriebsstätte für die Jahre 1993 und 1995 einem Körperschaftsteuersatz von mehr als 30 % unterworfen werden durfte (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838, und zum BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2007, BStBl I 2007, 766).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 263/07 vom 19.02.2008

Bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer in Großbritannien gegründeten "private limited company by shares" in das Handelsregister kann für den "director" eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung auch dann nicht eingetragen werden, wenn eine diesbezügliche Gestattung in die Satzung (articles of association) aufgenommen werden.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 4.07 vom 10.01.2008

1. Die Zentren des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf sind selbstständige Betriebseinheiten im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.

2. Eine Vollmacht, welche den Kaufmännischen Leiter eines Zentrums des Klinikums zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen in Angelegenheiten des Zentrums bis zu einem Betrag von 500 000 ¤ berechtigt, ist keine Generalvollmacht im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.

BAG – Urteil, 4 AZR 996/06 vom 12.12.2007

1. Ein Tarifvertrag kann auch nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht wirksam zustande kommen oder durch Genehmigung des vollmachtlosen Handelns durch die vertretene Tarifvertragspartei wirksam werden.

2. Eine Tarifnorm, nach welcher ein Tarifvertrag auch für nicht der tarifschließenden Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer "gilt", verletzt das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit und ist deshalb unwirksam.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen bleibt regelmäßig auf die inkriminierten Vorschriften beschränkt. § 139 BGB findet auf Tarifverträge keine Anwendung.

4. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages gem. § 4 Abs. 5 TVG ist statisch; sie erfasst nicht Änderungen des Bezugstarifvertrages, die im Nachwirkungszeitraum vereinbart werden.

5. Beim Betriebsübergang werden auch lediglich nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende Tarifnormen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB).

BAG – Urteil, 9 AZR 134/07 vom 13.11.2007

1. Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen das für ihren Vertrag maßgebende nationale Recht wählen. Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl bestimmen sich nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergibt.

2. Die Wahl ausländischen Rechts berührt nach Art. 34 EGBGB nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das nach dem Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (Eingriffsnormen). Eine solche zwingende Wirkung hat § 8 TzBfG nicht. Die Vorschrift dient vorrangig den Individualinteressen der Arbeitnehmer und nicht öffentlichen Gemeinwohlinteressen. Sie gleicht das Interesse des Arbeitnehmers an einer Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beibehaltung der längeren Arbeitszeit aus. Zwar soll § 8 TzBfG Teilzeitarbeit fördern und dadurch auch Entlastungseffekte auf dem Arbeitsmarkt bewirken. Dieses öffentliche Interesse wird lediglich als Reflex des vorrangig individuellen Zwecken dienenden Anspruchs auf Teilzeitarbeit mittelbar gefördert.

BFH – Beschluss, I R 19/04 vom 07.11.2007

Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 enthält gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des vom Vergütungsgläubiger erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, nicht auch darauf, ob eine solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700, und vom 25. November 2002 I B 69/02, BFHE 201, 114, BStBl II 2003, 189).

BFH – Urteil, I R 1/06 vom 05.06.2007

Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer in den USA für einen Arbeitgeber tätig, der nach Maßgabe des Art. 4 DBA-USA 1989 sowohl in Deutschland als auch in den USA ansässig ist, so ist der auf diese Tätigkeit entfallende Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensteuer befreit.

BSG – Urteil, B 11a AL 3/06 R vom 05.12.2006

1. Ausstrahlung nach § 4 SGB IV liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer im Ausland in einen rechtlich verselbständigten Betrieb eingegliedert ist und dieser das Arbeitsentgelt zahlt (Fortführung von BSG Urteil vom 7.11.1996 - 12 RK 79/94 = BSGE 79, 214 = SozR 3-2400 § 5 Nr 2).

2. Zur Bedeutung der Weisungsverhältnisse und der Entgeltzahlungsabwicklung bei Entsendung aus einem inländischen Unternehmen in einen ausländischen unselbständigen Betrieb.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 14.05 vom 16.08.2006

Das in § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG festgelegte Quorum findet nur auf solche geschädigten Unternehmensträger Anwendung, die durch oder infolge der Schädigung untergegangen sind. Der noch existente Unternehmensträger oder sein Rechtsnachfolger bedarf für die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche keines Quorums.

BFH – Urteil, I R 31/01 vom 09.08.2006

Der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahre 1994 durch eine Zweigniederlassung im Inland erzielte Gewinn unterliegt einer Körperschaftsteuerbelastung von 33,5 v.H., allenfalls von 33,885 v.H. (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-253/03 "CLT-UFA", ABlEU 2006, Nr. C 131,4).

BFH – Urteil, II R 66/04 vom 31.05.2006

Ein inländischer Vermögensverwahrer oder -verwalter ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden.

BFH – Urteil, I R 124/04 vom 03.05.2006

1. Eine Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) setzt die "niedrige Besteuerung" (§ 8 Abs. 3 AStG) der ausländischen Beteiligungsgesellschaft (sog. Zwischengesellschaft) voraus. Entspricht die nach dem maßgeblichen ausländischen Recht geschuldete Steuer (Senatsurteil vom 9. Juli 2003 I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4) dem in § 8 Abs. 3 AStG angeführten Schwellenwert der Steuerbelastung, liegt auch dann keine "niedrige Besteuerung" vor, wenn der ausländischen Steuerfestsetzung ein behördliches Verfahren vorausgegangen ist, in dem auf gesetzlicher Grundlage und unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen der Umfang einer Steuerermäßigung festgelegt wurde (hier: gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer anpassenden Erhöhung der Steuerbelastung durch sec. 41 subsec. 9 des irischen Finance Act 1980/1992 für irische Tochtergesellschaften im International Financial Services Centre in Dublin).

2. Die Inkaufnahme einer höheren Belastung mit ausländischer Körperschaftsteuer durch eine ausländische (hier: irische) Kapitalanlagegesellschaft zieht auch dann keine verdeckte Gewinnausschüttung nach sich, wenn hierdurch bei den inländischen Anteilseignern die Hinzurechnung gemäß § 7 ff. AStG vermieden wird.

BGH – Beschluss, BLw 32/05 vom 28.04.2006

a) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen, die sich darauf gründen, dass die Genehmigung nicht nach § 9 GrdstVG zu versagen gewesen wäre, kommt es auf die Verhältnisse in dem in § 6 Abs. 3 GrdstVG für die Ausübung des Vorkaufsrechts bestimmten Zeitpunkt an. Die Vertragsparteien können das ausgeübte Vorkaufsrecht nicht dadurch zu Fall bringen, dass sie erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen schaffen, aus denen der Versagungsgrund ausgeräumt werden kann (Fortführung von Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 sowie Beschl. v. 26. April 2000, BLw 24/01, veröffentlicht in juris).

b) Das Erwerbsinteresse eines aufstockungsbedürftigen Landwirts begründet grundsätzlich einen Versagungsgrund gegen den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt, der nur durch konkrete, in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen des Erwerbers ausgeräumt werden kann, aus denen sich ergibt, dass die beabsichtigte Veräußerung an ihn Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widerspricht. Das gilt für die von dem Erwerber vorgetragenen Absichten zur Aufnahme einer eigenen Landwirtschaft wie zu anderen förderungsfähigen nichtlandwirtschaftlichen Maßnahmen in gleicher Weise.

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 693/05 vom 09.03.2006

1. Bei einer an der 11. (Zweigniederlassungs-)Richtlinie orientierten Auslegung des nationalen Rechts darf die Eintragung einer Zweigniederlassung wegen des Fehlens einer Hauptniederlassung nicht verweigert werden (EuGH, NJW 1999, 2027 [Centros]; EuGH, NJW 2003, 3331 [Inspire Art]; Senat, Beschl. v. 09.09.2005, 6 W 302/05)

2. Die 11. (Zweigniederlassungs-)Richtlinie ist zwar im Hinblick auf Offenlegungspflichten abschließend; auch dürfen Verletzungen dieser Pflicht nicht mit besonderen Haftungssanktionen belegt werden (BGH, NJW 2005). Die Richtlinie hindert aber nicht an der Durchsetzung eines strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Tätigkeitsverbots iSv § 6 Abs. 2 S. 3 und 4 GmbHG.

3. Daraus, dass die Geschäftsführer (directors) einer englischen private limited company bei der Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung - anders als die Geschäftsführer einer deutschen GmbH - keine Versicherung abgeben müssen, dass in ihrer Person keine Bestellungshindernisse (nach deutschem und/oder englischen Recht) bestehen, weil in § 13g Abs. 2 S.2 HGB bewusst von einem Verweis auf § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG (iVm § 6 Abs. 2 S. 3 und 4 GmbHG) absieht, und dass daher das inländische Registergericht i.d.R. von einem Bestellhindernis keine Kenntnis hat, so dass die Zweigniederlassung meist auch dann eingetragen werden wird, wenn ein potenzieller director nach deutschem Recht nicht zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden kann, folgt nicht, dass das Registergericht ein ihm sonstwie bekannt gewordenes Betätigungsverbot nicht bei der Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen berücksichtigen dürfte.

4. Auch wenn das für die Gesellschaft maßgebliche Recht keine besonderen Anforderungen an die Person des geschäftsführenden Organs stellt, kann wegen eines im Inland gegenüber gegen den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer (director) der Gesellschaft verhängten Gewerbeverbots die Eintragung einer Zweigniederlassung verweigert werden. Organbestellung und Vertretungsregelung der ausländischen Kapitalgesellschaft als solche werden dadurch, dass die Zweigniederlassung nicht von einer Person nach inländischen Recht ungeeigneten Person geleitet werden darf, nur reflexartig mittelbar berührt (a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.5.2001, GmbHR 2002, 29).

5. Bei der Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft hat das Registergericht auch die Interessen des inländischen Rechtsverkehrs und dabei den Schutz der Allgemeinheit vor geschäftlich unzuverlässigen Personen zu bedenken, weil es der Einheitlichkeit der Rechtordnung und zwingenden Gründen des Allgemeinwohls widerspräche, zunächst die Zweiniederlassung mit dem ungeeigneten Geschäftsführer zuzulassen, um dann sogleich auf deren Geschäftsbetrieb mittels Durchsetzung des Gewerbeverbots einzuwirken und die Zweigniederlassung handlungsunfähig zu machen.

6. Die disqualification des directors nach englischem Recht stellt im Vergleich zur Eintragungsversagung kein milderes Mittel zum Erreichen des Allgemeinwohls dar, weil dem inländische Registergericht für die disqualification order kein Prüfungsrecht zusteht und weil die disqualification des directors eine Geschäftsführertätigkeit insgesamt unterbindet und sich nicht nur auf das Arbeitegebiet der Zweigniederlassung beschränkt.

7. Offen bleibt, ob die Gründung einer Auslandsgesellschaft durch einen Hauptgesellschafter, dem im Inland die Ausübung eines Gewerbes und die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer untersagt ist, zum Schein erfolgt und ob sie mit der Folge als Missbrauch der Niederlassungsfreiheit zu qualifizieren ist, dass der Gesellschaft die Rechtsfähigkeit abzusprechen wäre.

8. Wegen der divergierenden Rechtsprechung des OLG Oldenburg bedarf es der Entscheidung des GBH gem. § 28 Abs. 2 FGG.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 315/05 vom 29.12.2005

1. Bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer im EU-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft ist in das Handelsregister nicht der Gegenstand des Unternehmens der ausländischen Hauptniederlassung, sondern der Gegenstand der inländischen Zweigniederlassung einzutragen.

2. Zu Firma und Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung einer in Großbritannien gegründeten private limited company by shares.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 147/05 vom 03.08.2005

Eine nach englischem Recht gegründete Limited hat nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Ob dies zutrifft, bedarf im Einzelfall näherer Prüfung. Es kann nicht unterstellt werden, dass eine Auslandsgesellschaft, die überwiegend oder vollständig im Inland Geschäfte betreibt, automatisch ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat.

BAG – Beschluss, 7 ABR 20/04 vom 20.04.2005

1. Wahlberechtigt nach § 7 Satz 1 BetrVG und wählbar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind nur betriebszugehörige Arbeitnehmer. Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen.

2. Hat ein konzernangehöriges Unternehmen als Personalführungsgesellschaft ausschließlich die Aufgabe, ihre Arbeitnehmer anderen Konzernunternehmen im In- und Ausland zur Arbeitsleistung ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht zu überlassen, bleiben die Arbeitnehmer entsprechend § 14 Abs. 1 AÜG betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb dieses Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Sie sind dort für den Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar nach § 7, § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

BAG – Urteil, 9 AZR 44/04 vom 25.01.2005

1. Eine in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage, die sich auf neues Vorbringen stützt, ist nur zulässig, wenn die Berücksichtigung der neuen Tatsachen nach § 67 ArbGG zugelassen ist.

2. Bis zum 31. Dezember 2003 waren nach § 1 AEntG die das Urlaubskassenverfahren regelnden allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Baugewerbes auf Arbeitsverhältnisse entsandter Arbeitnehmer anwendbar, soweit in einem Betrieb oder in einer selbständigen Betriebsabteilung iSd. § 211 Abs. 1 SGB III zumindest überwiegend baugewerbliche Leistungen erbracht wurden. Zusätzlich mussten die Voraussetzungen des Geltungsbereichs der Tarifverträge des Baugewerbes erfüllt sein. Mit der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neuregelung ist die Erweiterung des Betriebsbegriffs im AEntG entfallen. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG verweist jetzt auf den im fachlichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Tarifverträge verwandten Betriebsbegriff.

3. Die Erstreckung nach § 1 Abs. 1 AEntG findet nur statt, soweit die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt sind. Fällt ein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich der am 17. Januar 2000 mit Wirkung vom 1. Juni 1999 eingeführten Einschänkungen der Allgemeinverbindlichkeit, ist das Urlaubskassenverfahren auf Arbeitsverhältnisse der dem Betrieb zuzuordnenden Arbeitnehmer nicht anwendbar.

4. Die im Anhang der Allgemeinverbindlicherklärung enthaltene Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit für Betriebe der Metallindustrie stellt allein auf die fachliche Ausrichtung von Betrieben, nicht auf die selbständiger Betriebsabteilungen ab.

5. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 AEntG ist zum 1. Januar 2004 aufgehoben worden. Sie kann auch für Zeiträume davor nicht mehr angewandt werden.

6. Die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister begründet nach § 15 Abs. 3 HGB ein Vertrauen Dritter dahingehend, dass die Niederlassung tatsächlich selbständig geführt wird.

BAG – Beschluss, 1 ABR 31/03 (A) vom 26.10.2004

1. Soll die jahrelang praktizierte Arbeitsfreistellung am Karnevalsdienstag für die Zukunft aufgehoben werden, liegt darin jedenfalls keine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst die Befugnis des Betriebsrats, initiativ zu werden, um für einen bestimmten Tag im Jahr Ausnahmen von der regulären Arbeitszeitregelung vorzusehen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer individualrechtliche Ansprüche auf Arbeitsbefreiung an diesem Tag besitzen.

BFH – Urteil, I R 5/04 vom 15.09.2004

Die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste setzt voraus, dass das zu beurteilende Vertragsverhältnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Verpflichtungsüberschuss erwarten lässt.

BFH – Urteil, I R 5/02 vom 28.04.2004

Eine Geschäftsbeziehung zum Ausland i.S. des § 1 Abs. 1 und 4 AStG (i.d.F. des StandOG) vom 13. September 1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774) erfordert eine personale Beziehung zwischen dem inländischen Steuerpflichtigen und einer ausländischen nahe stehenden Person. Daran fehlt es bei Gewährung eines Darlehens durch den Steuerpflichtigen an eine inländische nahe stehende Person dann, wenn die nahe stehende Person mit dem hingegebenen Kapital eine ausländische Betriebsstätte finanziert.

BFH – Urteil, I R 6/02 vom 28.04.2004

Eine Geschäftsbeziehung zum Ausland i.S. des § 1 Abs. 1 und 4 AStG (i.d.F. des StandOG) vom 13. September 1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774) erfordert eine personale Beziehung zwischen dem inländischen Steuerpflichtigen und einer ausländischen nahe stehenden Person. Daran fehlt es bei Gewährung eines Darlehens durch den Steuerpflichtigen an eine inländische nahe stehende Person dann, wenn die nahe stehende Person mit dem hingegebenen Kapital eine ausländische Betriebsstätte finanziert.

BFH – Urteil, I R 71/03 vom 31.03.2004

1. Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden.

2. Eine "reine" Rechtsfrage kann nicht Gegenstand einer das FA bindenden "tatsächlichen Verständigung" sein (Bestätigung der Rechtsprechung).

3. Ein von einem Sachbearbeiter unterzeichnetes Schreiben kann keine das FA bindende Zusage beinhalten, wenn der Sachbearbeiter im Zeitpunkt der Absendung des Schreibens nicht für die abschließende Beurteilung des betreffenden Sachverhalts zuständig ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

BFH – Urteil, I R 73/02 vom 28.01.2004

1. Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV enthält gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des vom Vergütungsschuldner erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob eine solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700, und vom 25. November 2002 I B 69/02, BFHE 201, 114, BStBl II 2003, 189).

2. Überlässt eine ausländische Kapitalgesellschaft die ihr von einem Dritten eingeräumten Rechte an der Person eines Sportlers sowie das Recht, von diesem bestimmte Dienstleistungen zu verlangen, zur Durchführung einer Werbekampagne einem inländischen Unternehmen zur Nutzung, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen regelmäßig nur in jenem Umfang, in dem sie für die Überlassung der Rechte gezahlt werden, der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG und damit dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

3. Aufgrund des objektsteuerartigen Charakters der beschränkten Steuerpflicht richtet sich die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG 1997 genannten Einkunftsarten nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 22 Nr. 3 Satz 1, § 23 Abs. 3 EStG 1997). Die betreffenden Einkünfte sind auch dann nicht Teil der im Inland anderweitig verwirklichten steuerlich vorrangigen Tätigkeit.

4. Die vom EuGH im Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse" (BStBl II 2003, 859) aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Abgeltungssteuersatzes von 25 v.H. nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997, wonach sich die Abzugspflicht grundsätzlich auf die Netto-, nicht aber die Bruttovergütungen zu beziehen hat, sind nicht nur für beschränkt steuerpflichtige natürliche, sondern auch juristische Personen einschlägig.

BFH – Urteil, III R 30/01 vom 04.12.2003

1. Unterhält ein Anspruchsberechtigter mehrere Betriebsstätten sowohl inner- als auch außerhalb des Fördergebiets, so gehören die einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht räumlich zugeordneten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen derjenigen Betriebsstätte, zu der die engeren Beziehungen bestehen (Fortführung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 7. Juni 2000 III R 9/96, BFHE 192, 363, BStBl II 2000, 592).

2. Gründet ein außerhalb des Fördergebiets ansässiges Unternehmen im Fördergebiet eine Zweigniederlassung, so können die vor der Gründung angeschafften Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen dieser Betriebsstätte nicht nach den Grundsätzen über die Zulagenbegünstigung von vor Betriebseröffnung angeschafften Wirtschaftsgütern zugeordnet werden.

BFH – Urteil, IV R 18/02 vom 05.06.2003

1. Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse --beim Veräußerer-- zu entscheiden.

2. Wird ein Betriebsteil einer Fahrschule veräußert, so kann dessen Eigenständigkeit nicht allein aus dem Grund verneint werden, dass dem Betriebsteil im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mindestens ein Schulungsfahrzeug (hier PKW oder Motorrad) zugeordnet ist.

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