Übt ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld zusammen weniger als 15 Stunden wöchentlich zwei Nebentätigkeiten aus, von denen er eine bereits vor der Arbeitslosigkeit verrichtet hat, und ist diese nach den gesetzlichen Regelungen über die Anrechnung von Nebeneinkommen (bestimmte Dauer innerhalb eines Referenzzeitraums) privilegiert, stehen ihm kumulativ zwei gesetzliche Freibeträge zu.