Bestellt eine Kommune einem freien Träger der Wohlfahrtspflege zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentgeltlich ein Erbbaurecht an einem Grundstück mit aufstehendem Senioren- und Pflegeheim, ist dies keine freigebige Zuwendung und daher nicht gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei.
1. Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten Zwecks verbunden, durch die die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird, liegen zwei formal zu trennende steuerbare Vorgänge vor, nämlich zum einen ein Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 und zum anderen eine Zweckzuwendung gemäß § 8 des Gesetzes.
2. Eine Zuwendung kann auch dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 in der bis 1992 geltenden Fassung befreit sein, wenn nicht ein zugewendeter Vermögensstamm, sondern nur dessen Erträgnisse zu begünstigten Zwecken verwendet werden sollen.
3. Einer Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift steht es auch nicht entgegen, wenn die Erträgnisse aus dem zugewendeten Vermögensstamm nicht in vollem Umfang zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, sondern in Höhe von 20 v.H. der Verstärkung des Kapitalstammes dienen sollen.
1. Grabpflegeleistungen sind sonstige Leistungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Die dabei ausgeführten Lieferungen von Pflanzen haben umsatzsteuerrechtlich regelmäßig keine selbständige Bedeutung.
2. Wenn Grabpflege für 25 Jahre gegen Einmalzahlung vereinbart wird, kann dies nach den jeweiligen Besonderheiten zur Annahme einer Vorauszahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) oder eines verzinslichen Darlehens führen.
a) Gelangt die Gegenleistung für ein Aussonderungsrecht vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung während einer Sequestration nach § 2 Abs. 3 GesO zum Schuldnervermögen, liegen die Voraussetzungen für eine Ersatzaussonderung entsprechend § 46 KO ebensowenig vor wie bei einer unmittelbaren Anwendung dieser Norm im Fall einer Sequestration nach § 106 Abs. 1 Satz 2 K0. § 48 InsO ist nicht entsprechend anzuwenden.
b) Der Sequester im Gesamtvollstreckungseröffnungsverfahren haftet entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO in gleicher Weise wie der Sequester im Konkurseröffnungsverfahren entsprechend § 82 KO.
BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97 -
OLG Bremen
LG Bremen