1. Das Finanzausgleichsgesetz verpflichtet das Innen- und das Finanzministerium, über die Verteilung der Mittel des Ausgleichsstocks Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Eine ohne solche Verwaltungsvorschriften oder unter Abweichung von ihnen erfolgte Gewährung von Bedarfszuweisungen ist damit unvereinbar.
2. Die Verteilungsausschüsse haben über die Verteilung der Mittel des Ausgleichsstocks nach Maßgabe des Bedarfs unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu entscheiden. Die antragstellende Gemeinde hat einen subjektiven Anspruch auf rechtmäßige Entscheidung.
3. Nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Verteilung der Mittel des Ausgleichsstocks ergibt sich die Leistungskraft der Gemeinde u.a. daraus, welche Eigenmittel sie für Investitionen bei angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmequellen aufbringen kann. Das umfasst auch die Veräußerung vorhandenen Vermögens, sofern die Gemeinde den Vermögensgegenstand zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht benötigt und die Veräußerung wirtschaftlich wäre.
4. Schlüssel- und Zweckzuweisungen dienen der Hebung und dem Ausgleich der Finanzkraft sämtlicher Gemeinden (und Kreise) und sind insofern Instrumente ihrer allgemeinen Finanzausstattung. Demgegenüber stellt der Ausgleichsstock ein subsidiäres Finanzierungsinstrument dar, das nur in Ausnahmefällen eingreifen soll, wenn eine einzelne Gemeinde trotz aller zumutbaren Eigenanstrengungen ihre Aufgaben nicht erfüllen oder ihren Haushalt nicht ausgleichen kann.