Beurlaubungen nach § 4 Abs. 3 PostPersRG können bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen nur nach § 15 Abs. 1 SUrlV widerrufen werden.
Der Widerruf nach § 15 Abs. 2 SUrlV wegen zweckwidriger Verwendung setzt voraus, dass die Verwendung zu einem anderen als dem bewilligten Zweck der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist.
Auch für die Anwendung von § 15 Abs. 2 erste Alternative SUrlV ist von Bedeutung, wer die Umstände, die den Widerruf der Gewährung von Sonderurlaub erfordern, zu vertreten hat bzw. wessen Sphäre sie zuzurechnen sind (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2005 - 1 B 444/05 -, IÖD 2005, 242).