JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zweckwechsel
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Selbstständige Tätigkeit, Zweckwechsel, Übergeordnetes wirtschaftliches Interesse |
| Stichwort: | Zweckwechsel |
| Leitsatz: | 1. Ist ausschließlicher Zweck des weiteren Aufenthalts die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, ohne dass weiterhin (auch) eine Beschäftigung im Sinn des § 18 AufenthG ausgeübt werden soll, so kommt eine Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG i.V.m. § 21 Abs. 6 AufenthG nicht in Betracht. § 21 Abs. 6 AufenthG sperrt jedoch nicht die Anwendung des § 21 Abs. 1 AufenthG. 2. Bei den in § 21 Abs. 1 Satz 1 - 3 AufenthG normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit handelt es sich um gerichtlich vollständig überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die ggf. das behördliche Ermessen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eröffnen. 3. Zur Annahme eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses bei Nichterfüllung der in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für den Regelfall normierten Anforderungen (hier verneint). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 448/09 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AufenthG |
| Schlagworte: | Vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltsrecht, Studium, Studienabschluss, Zweckwechsel, Aufbaustudiengang |
| Stichwort: | Zweckwechsel |
| Leitsatz: | 1. An der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs besteht trotz der Rechtswidrigkeit des belastenden Verwaltungsakts regelmäßig dann kein überwiegendes Interesse, wenn die Vollziehung des Verwaltungsakts oder seiner gesetzlichen Folgen weder die in der Hauptsache geltend gemachte Rechtsposition beeinträchtigt noch die Durchsetzung dieser Rechtsposition im gerichtlichen Verfahren in unzumutbarer Weise erschwert. Eine solche Situation ist etwa dann gegeben, wenn sich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eines Ausländers aus der Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels ergibt, das dabei in der Hauptsache geltend gemachte Aufenthaltsrecht aber nur auf einen Zeitraum bezogen ist, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilrechtsschutz bereits abgelaufen ist. 2. Eine zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann über eine entsprechend offene Bezeichnung des Studienzwecks die Aufnahme und den Abschluss sowohl eines grundständigen als auch eines sich hieran anschließenden weiteren, insbesondere postgradualen Aufbau- oder Zusatzstudiengangs umfassen. Bei einer Beschränkung des Studienzwecks auf einen konkret bezeichneten Studiengang ist dies jedoch regelmäßig nicht der Fall. 3. Nach dem erfolgreichen Abschluss eines grundständigen Studiums kann der Ausländer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - ohne vorherige Ausreise - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Aufbau- oder Zusatzstudiengangs haben. 4. Der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG steht einem solchen Anspruch dann nicht entgegen, wenn dieses Postgraduiertenstudium mit dem abgeschlossenen grundständigen Studium in einem engen zeitlichen Zusammenhang steht und dieses fachlich weiterführt oder jedenfalls in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maße ergänzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ausländer bei planmäßigem Abschluss des Postgradiertenstudiums mehr als zehn Jahre zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufgehalten haben würde, jedoch nach der Betrachtung des Einzelfalls erkennbar ist, dass mit dem geplanten Studienaufenthalt faktisch kein anderer Aufenthaltszweck verfolgt wird. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2746/07 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AufenthV |
| Schlagworte: | Erforderliches Visum, Sinneswandel nach der Einreise, Zweckwechsel |
| Stichwort: | Zweckwechsel |
| Leitsatz: | Ein Ausländer ist dann mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist, wenn er das für den aktuell begehrten Aufenthaltszweck notwendige Visum erhalten hat. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1797/05 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Schlagworte: | Fiktionswirkung, unerlaubte Einreise, Visumpflicht, Zweckwechsel |
| Stichwort: | Zweckwechsel |
| Leitsatz: | 1. Die Einreise mit einem anderen als dem für den eigentlichen Zweck des Aufenthalts erforderlichen Visum i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hindert nicht die Auslösung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AuslG. Der Eilrechtsschutz gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, mit der die beantragte Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels abgelehnt wird, richtet sich in diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 VwGO. 2. Die Ausländerbehörde hat, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, im Rahmen der gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung auch die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens zu prüfen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 TG 298/05 | |
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