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Zweckverfehlung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 278/07 vom 23.07.2009

Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 2092/91, VwVfG
Schlagworte:Agrar-Umweltprogramm, Auszahlungsmitteilung (Agrarförderung), Bedingung, Ermessen, intendiertes, Kontrollverfahren, Ökologischer Landbau, Widerruf (Agrarförderung), Zweckverfehlung
Stichwort:Zweckverfehlung
Leitsatz:Das Unterstellen unter ein Kontrollverfahren nach Art. 9 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im Zusammenhang mit einem ökologischen Anbauverfahren wird von der Zweckbestimmung der Förderung nach dem Agrar-Umweltprogramm 2003 (Maßnahme Förderung ökologischer Anbauverfahren) mit umfasst. Versäumt es ein Betrieb, sich rechtzeitig einem Kontrollverfahren nach der genannten Verordnung zu unterstellen, liegt eine Zweckverfehlung der Zuwendung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG vor.

Die im Rahmen des Agrar-Umweltprogramms 2003 mit dem Bewilligungsbescheid verbundenen Nebenbestimmungen stellen im Regelfall keine Bedingungen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 dar (hier: Anordnung, sich innerhalb einer bestimmten Frist einem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu unterstellen).

Bei Auszahlungsmitteilungen im Rahmen des Agrar-Umweltprogramms 2003 handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Eine Rückforderung einer gewährter Zuwendung setzt auch die Aufhebung der der Auszahlung zugrunde liegenden Auszahlungsmitteilung voraus.

Zur Ermessensausübung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (intendiertes Ermessen).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 LA 278/07



SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 A 176/09 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:VwVfG
Schlagworte:Widerruf, Zuwendung, Zweckverfehlung, Bewilligungsbescheid
Stichwort:Zweckverfehlung
Leitsatz:Für die Verbindlichkeit der aus einer Richtlinie hergeleiteten Zweckbindung einer Zuwendung genügt es, wenn die Richtlinie in dem Bescheid als Zuwendungsgrundlage benannt wird und ihr näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne weiteres zugänglich ist.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 A 176/09

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2810/06 vom 29.07.2008

Rechtsgebiete:LVwVfG, ANBest-P
Schlagworte:Anteilsfinanzierung, Auflösende Bedingung, Aufrechnungserklärung, Endgültige Bewilligung, Kostenvoranschlag, Nachträgliche Prüfung, Rückwirkung, Schlussprüfung, Unwirksamkeit, Verwendungsnachweis, Vorläufiger Verwaltungsakt, Zinsforderung, Zuwendung, Zweckverfehlung
Stichwort:Zweckverfehlung
Leitsatz:Die vorläufige Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten eines durch Anteilsfinanzierung geförderten Projekts führt nicht zwingend zur Annahme eines vorläufigen Verwaltungsakts. Wird im Zuwendungsbescheid auf Ziffer 2 Nr. 1 ANBest-P Bezug genommen, liegt vielmehr das Vorliegen einer Bewilligung unter der auflösenden Bedingung der nachträglichen Prüfung tatsächlicher Verwendungsnachweise nahe.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2810/06

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 15.07 vom 04.10.2007

Rechtsgebiete:BBesG, BGB, BBesGVwV
Schlagworte:Anwärterbezüge, Rückforderung, Auflage, Zweckbestimmung, Zweckverfehlung, tatsächliche Willenseinigung, vorzeitige Beendigung der Ausbildung, endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, Vertretenmüssen eines Scheiterns in der Abschlussprüfung
Stichwort:Zweckverfehlung
Leitsatz:Die Gewährung von Anwärterbezügen unter der Auflage, dass die Ausbildung nicht aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund vorzeitig endet, ermöglicht keine Rückforderung gegenüber einem Anwärter, der nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen des endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung kraft Gesetzes entlassen ist.

Ein Prüfungsversagen beruht auf einem vom Anwärter zu vertretenden Grund, wenn er sich der Ausbildung und Prüfungsvorbereitung nicht ernsthaft gewidmet hat. Dafür ist ein Abfallen der Prüfungsleistung gegenüber den Vorleistungen im Regelfall kein ausreichendes Indiz. Notwendig sind objektiv fassbare Anhaltspunkte für eine nicht mit dem nötigen Ernst betriebene Ausbildung und Prüfungsvorbereitung.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 15.07


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