1. Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verfügung, mit der Arbeiten im Gebäudeinneren angeordnet werden.
2. Zur Adressateneigenschaft einer Person, welche die Sachherrschaft über ein Gebäude hatte, ohne schon Eigentümer zu sein, dieses dann aber vor Erlass der Bauverfügung verkauft und die Schlüssel an den Käufer übergibt.
1. Auf der Grundlage polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften können Anordnungen getroffen werden, die die Art und Weise der Ausübung eines Gewerbes betreffen, nicht aber solche, die einer Gewerbeuntersagung gleichkommen. Wird die Ausübung eines Gewerbes an einem bestimmten Ort untersagt, kommt dies noch keiner Gewerbeuntersagung gleich.
2. Als sog. Zweckveranlasser kann polizeirechtlich in Anspruch genommen werden, wer sich selbst zwar rechtmäßig verhält und durch sein Verhalten auch keine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unmittelbar herbeiführt, durch sein Verhalten aber den Eintritt einer solchen Gefährdung oder Störung herausfordert, indem er eine Lage schafft, in der sich Dritte dazu entschließen, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden oder zu stören; Entsprechendes gilt, wenn er Dritten die tatsächliche Möglichkeit verschafft, einen hierauf gerichteten vorgefassten Entschluss in die Tat umzusetzen. Bloße Ursächlichkeit genügt jedoch nicht. Hinzukommen muss, dass sein Verhalten und die durch das Verhalten des Dritten eintretende Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bilden, das heißt dass zwischen dem Verhalten des Zweckveranlassers und der Gefahr oder Störung bei objektiver Betrachtung ein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, der es rechtfertigt, dem Zweckveranlasser das Verhalten Dritter zuzurechnen.
3. Dem Betreiber eines privaten Auto- und Trödelmarkts kann nicht jeder Verstoß eines Marktbesuchers gegen die Rechtsordnung zugerechnet werden, die er auf oder in der Umgebung des Marktgeländes oder gar an anderer Stelle begangen hat. Maßgeblich können vielmehr nur solche Verstöße sein, die einen engen Bezug zum Marktgeschehen aufweisen.
4. Da sich bei einem solchen Markt Straftaten der Besucher nie gänzlich ausschließen lassen, muss, um einen engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang annehmen zu können, gegenüber vergleichbaren Märkten eine signifikante Erhöhung von Straftaten vorliegen, die den Schluss zulässt, dass Dritte den Markt zu einem beachtlichen Anteil für die Begehung solcher Taten nutzen.
1. Die Pflicht zur Wiedereinführung von Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind, bestimmt sich nach der EG-Abfallverbringungsverordnung.
2. Für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmtem Abfall in Drittstaaten gilt grundsätzlich ein Verbot; der Verstoß hiergegen führt zur Rückführungspflicht.
3. Wird Abfall zur Verwertung ohne Durchführung des notwendigen Kontrollverfahrens in Drittstaaten verbracht und verweigert der Empfangsstaat die Einfuhr des Abfalls, liegt ebenfalls ein illegaler Abfallexport vor, der zur Rückführungspflicht führt.
4. Die Adressaten der Rückführungspflicht sind abschließend in § 6 Abs. 1 AbfVerbrG genannt. Wer an dem illegalen Abfallexport "in sonstiger Weise beteiligt" ist, bestimmt sich nicht nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Beihilfe, sondern nach den Regeln des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zur Verantwortlichkeit von Personen. "Störer" im Sinne des Abfallverbringungsrechts kann danach auch der Zweckveranlasser sein.
5. Die Störerauswahl im Abfallverbringungsrecht ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts vorzunehmen; maßgebend ist der Effektivitätsgrundsatz. Die Heranziehung des Zweckveranlassers zur Gefahrenbeseitigung und Kostentragung erfolgt ermessensfehlerfrei, wenn die eigentlichen Verhaltensstörer erwiesenermaßen leistungsunfähig sind.
Auf die Rechtsfigur des sog. Zweckveranlassers können versammlungsrechtliche Auflagen allenfalls dann gestützt werden, wenn nachweisbare Tatsachen auf die vom (rechtsradikalen) Anmelder einer Versammlung bezweckte Provokation von Gewalttätigkeiten durch (linksradikale) Gegner schließen lassen (Anschluss und Fortführung von BVerfG, Beschl. v. 1.9.2000, NVwZ 2000, 1406). Nicht ausreichend ist ein Evidenzschluss. Vielmehr bedarf es der Feststellung z.B. militant-provozierender Begleitumstände, die über die demonstrative Wahl einer Aufzugsstrecke zur Unterstreichung eines rechtlich nicht zu beanstandenden Versammlungsaufrufs hinausgehen müssen.
1. Führt die Nutzung einer Mietsache durch den Mieter zum Eintritt einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wird eine Zweckveranlasserhaftung des Vermieters wegen Abschlusses des Mietvertrags und tatsächlicher Überlassung der Mietsache an den Mieter nur anzunehmen sein, wenn der Vermieter die durch den Mieter verursachte Störung subjektiv bezweckt hat oder wenn sich die Störung als zwangsläufige Folge seines Verhaltens einstellt. Hierbei wird es für den Eintritt einer Haftung nach § 6 Abs. 1 PolG regelmäßig bereits genügen, wenn der Vermieter im Bewusstsein handelt, dass die Überlassung der Mietsache höchstwahrscheinlich zu einer Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Mieter führen wird.
2. Befindet sich ein Grundstück in einem die öffentliche Sicherheit störenden Zustand und ist dieser Zustand durch das Handeln eines früheren Mieters verursacht worden, ohne dass das Handeln des Vermieters in relevanter Weise mitursächlich geworden wäre, so kann das der Auflösung des Mietverhältnisses nachfolgende Unterlassen des Vermieters, Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu ergreifen, in aller Regel auch dann keine Verhaltenshaftung nach § 6 Abs. 1 PolG begründen, wenn der Vermieter seinerzeit auf Grund Innehabung des Eigentums oder der tatsächlichen Sachherrschaft über die störende Sache zum Handeln verpflichtet war.
3. Entzieht sich der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein von einem Dritten angelegtes ungenehmigtes Abfalllager befindet, seiner Pflicht zur Beseitigung der Abfälle durch Dereliktion des Grundstückseigentums, so begründet er allein hierdurch keine Verhaltenshaftung nach § 6 Abs. 1 PolG.
4. § 7 PolG bildet keine Grundlage für eine "nachwirkende Zustandshaftung" des früheren Eigentümers oder früheren Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft über die störende Sache.
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung zur Beitreibung der durch eine Ersatzvornahme entstandenen Kosten.
2. Zur Möglichkeit des Vollzugs einer Ordnungsverfügung sowie der Vollstreckung einer Geldforderung gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung.
3. Zuständig für die gebotene Gefahrenabwehrmaßnahme anläßlich einer Gewässerverunreinigung, die in einer Bundeswasserstraße und zugleich in einem darin belegenen kommunalen Hafen auftritt, ist die untere Wasserbehörde.
4. Zustandsverantwortlich für eine solche Verunreinigung ist der Bund aufgrund seines privatrechtlichen Eigentums am Gewässer der Bundeswasserstraße und trotz öffentlich-rechtlicher Überlagerung seines Eigentums.
5. Daneben besteht keine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des kommunalen Betreibers des Hafens bzw. der Kommune, deren Bürgermeister Hafenbehörde i.S.d. schl.-holst. HafenVO ist.