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Zweckschenkung

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 S 2493/06 vom 29.04.2009

1. Auch ein sich aus einer verfehlten Zweckschenkung ergebender Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB kann als vermögensmindernde Schuld i.S. von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG anzuerkennen sein.

2. Zu dem erforderlichen Nachweis einer bestehenden Schuld nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG als zivilrechtlich wirksame und gegenüber dem Auszubildenden durchsetzbare Verbindlichkeit (im Anschluss an die Urteile des BVerwG v. 04.09.2008 - 5 C 12.08 - und vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -).

BFH – Urteil, II R 17/06 vom 06.06.2007

1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig (BFH-Urteil vom 15. März 2007 II R 5/04, BStBl II 2007, 472).

2. Bleiben dem FA die Umstände, die es ihm ermöglichen würden, die Steuer für die Einzelzuwendungen getrennt festzusetzen, deshalb unbekannt, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten (§ 90 AO), insbesondere seine Steuererklärungspflichten (§ 149 Abs. 1 AO), verletzt hat, kann sich das FA darauf beschränken, die Steuer unter Angabe des mutmaßlichen Zeitraums, in dem mehrere, der Anzahl und Höhe nach unbekannte Zuwendungen vorgenommen wurden, nach einem einheitlichen (Schätz-)Betrag, der alle Zuwendungen umfassen soll, einheitlich festzusetzen.

BFH – Urteil, II R 5/04 vom 15.03.2007

1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig.

2. Außerordentliche (d.h. nicht satzungsmäßig oder allen Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne.

BGH – Beschluss, IX ZR 173/03 vom 07.12.2006

Hängt die Frage, ob der Mandant durch fehlerhafte Beratung einen Schaden erlitten hat, allein davon ab, wie sich ein Dritter bei richtiger Beratung verhalten hätte, so verletzt der Richter das Grundrecht auf rechtliches Gehör, wenn er den als Zeugen benannten Dritten nicht vernimmt, obwohl keine anderen gleichwertigen Beweismittel zur Verfügung stehen.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 Q 60/05 vom 24.04.2006

a) Ein anwaltlich vertretener Beteiligter, der davon absieht, in der mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO einen Antrag auf Protokollierung seines Sachvortrages zu stellen, kann mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht erfolgreich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die Aufnahme seines Vorbringens in das Sitzungsprotokoll unterlassen habe.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden nicht schon durch den Umstand begründet, dass im Verwaltungsverfahren die Sachbearbeiterin die Erfolgsaussichten des Widerspruches anders beurteilt hat als ihr Abteilungsleiter.

c) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch einem Elternteil, überträgt anstatt es für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich handelt und förderungsrechtlich so zu behandeln ist, als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung.

d) Wird geltend gemacht, die Vermögensübertragung sei zur Tilgung von (Darlehens-)Verbindlichkeiten erfolgt, finden die gleichen Grundsätze Anwendung wie nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAFöG beim Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögen, das heißt, es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen, und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein.

e) Die förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehens unter nahen Angehörigen setzt nicht voraus, dass die Vereinbarung in Ausgestaltung und Durchführung in jeder Hinsicht strikt dem entspricht, was bei entsprechenden Vereinbarungen unter Fremden üblich ist (sogenannter Fremdvergleich; s. BFH, Urteil vom 28.1.1993 - IV ZR 109/91 - zitiert nach Juris).

f) Für die Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen reicht es aus, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind (S. BFH, Urteil vom 4.6.1991 - IX R 150/85 - zitiert nach Juris). Dies ist auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei der Auszubildende darlegungspflichtig ist.

g) Das Fehlen von Schriftform, von Abreden über die Tilgung und einer Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung (hier bei einem angeblichen Darlehen in Höhe von 287.000 DM für Erwerb und Herrichtung eines Wohnhauses) schließt zwar das Vorliegen eines Darlehens nicht zwingend aus, bedeutet aber für die Darlegungspflicht des Auszubildenden, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensabrede gibt.

BFH – Urteil, X R 22/99 vom 16.06.2004

1. Nicht angelegtes Geldvermögen kann --ebenso wie die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) ausdrücklich erwähnten, ihrer Art nach ertraglosen Wirtschaftsgüter-- nur Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein, wenn sich der Übernehmer im Übergabevertrag verpflichtet, eine ihrer Art nach bestimmte, ausreichend ertragbringende Vermögensanlage zu erwerben.

2. Beruft sich der Übernehmer darauf, dass für die Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten sind, sind der Ertragsprognose in der Regel die Nettoerträge im Jahr der Übergabe und in den beiden folgenden Jahren zugrunde zu legen. Die eine Verbesserung der Ertragslage versprechenden Umstände müssen im Zeitpunkt der Vermögensübergabe bereits konkret bestimmbar sein.

OLG-CELLE – Urteil, 6 U 198/02 vom 27.03.2003

1. Veräußern Eltern an ihr Kind und dessen Ehegatten in einer ausschließlich als Kaufvertrag bezeichneten Vereinbarung ein Erbbaurecht zu einem Preis, der nur etwa der Hälfte des Verkehrswertes entspricht, so liegt darin auch dann keine (gemischte) Schenkung, wenn den Parteien die Wertdifferenz bei Vertragsschluss bewusst war. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbare Begünstigung.

2. Ein Anspruch wegen Rückforderung dieser anteiligen unentgeltlichen Zuwendung gegenüber dem Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe ist grundsätzlich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich.

3. An der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der geschaffenen Vermögenslage fehlt es indessen, wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein Zugewinnausgleich zwischen dem Kind der Kläger und dem Schwiegerkind herbeigeführt werde, durch den dem Kind die Hälfte des dem Schwiegerkind über den Kaufpreis unentgeltlich zugewandten Mehrwertes zugeflossen ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkindes.

OLG-CELLE – Urteil, 6 U 46/02 vom 28.11.2002

Der schenkweise Erlass einer Schuld, die in wiederkehrenden Leistungen an die Erblasserin in Geld besteht, ist nach dem Zeitpunkt der Schenkung unter Kapitalisierung nach Anlage 9 zu § 14 BewG ohne Hochrechnung nach dem Kaufkraftschwund zu bewerten.

OLG-CELLE – Urteil, 21 U 16/00 vom 15.11.2000

Zur Rückforderung eines an den Sohn zwecks Erwerb eines Eigenheimes gezahlten Geldbetrages

BGH – Urteil, X ZR 114/96 vom 23.09.1999

BGB § 822

Ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten als Drittem unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum Gläubiger nicht nach Gesichtspunkten des ehelichen Güterrechts zu beurteilen. Vom Merkmal der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 822 BGB sind sowohl unentgeltliche Zuwendungen im Sinn des Schenkungsrechts als auch jedenfalls im Regelfall sonstige, objektiv unentgeltliche "unbenannte" Zuwendungen erfaßt.

BGH, Urt. v. 23. September 1999 - X ZR 114/96 -
OLG Stuttgart
LG Hechingen

BGH – Urteil, X ZR 60/97 vom 19.01.1999

BGB § 530

Auch eheliche oder ehebedingte Verfehlungen können groben Undank des von den Eltern des anderen Ehegatten beschenkten Ehegatten zum Ausdruck bringen. Zur Annahme, der Beschenkte habe es in grober Weise an der Rücksichtnahme fehlen lassen, die der Schenker habe erwarten können, bedarf es jedoch besonderer Umstände, die gerade hierauf hindeuten.

BGH, Urt. v. 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 -
OLG München
LG München II

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 4 U 135/08 vom 06.05.2009

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 7 U 185/03 vom 21.07.2004

SAARLAENDISCHES-OLG – Beschluss, 6 UF 80/01 vom 06.06.2002

BSG – Urteil, B 11 AL 15/01 R vom 09.08.2001

OLG-KOELN – Urteil, 13 U 125/00 vom 07.02.2001


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