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Zweckidentität von Halbwaisenrente und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform
1. Kindergeld ist anders als eine Halbwaisenrente keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung. Es ist aber bei der Berechnung eines Kostenbeitrages nach § 94 Abs. 2 SGB VIII als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Pauschalbeträge nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dienen der vereinfachten Ermittlung der ersparten Aufwendungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und dürfen daher nur im Rahmen der danach zulässigen Beitragshöhe festgelegt werden.
Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 -
3. Eine Pauschalierung der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen auf der Grundlage der einkommensabhängigen Beträge für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ist grundsätzlich zulässig. Dabei ist einer vom Regelfall der Düsseldorfer Tabelle abweichenden unterhaltsrechtlichen Situation gegebenenfalls durch Einordnung in eine niedrigere/höhere Gehaltsstufe oder Zwischenstufe Rechnung zu tragen. Trotz der Unterbringung fortbestehenden häuslichen Aufwendungen und durch die Unterbringung entstehenden besonderen Kosten wie Kosten der Aufrechterhaltung des Kontakts ist Rechnung zu tragen.
Urteil des 5. Senats vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 -
I. VG Karlsruhe vom 05.03.1996 - Az.: VG 5 K 2445/95 -
II. VGH Mannheim vom 29.07.1997 - Az.: VGH 9 S 1194/96 -