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Zweckidentität

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 PA 250/08 vom 28.07.2009

Rechtsgebiete:SGB III, SGB VIII
Schlagworte:Ausbildungsgeld, Heimunterbringung, Hilfe für junge Volljährige, Hilfe zur Erziehung, Jugendhilfe, Kostenbeitrag, Zweck, Zweckgleichheit, Zweckidentität
Stichwort:Zweckidentität
Leitsatz:Die Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII bzw. die Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 34 SGB VIII einerseits und das Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III andererseits dienen dem gleichen Zweck, nämlich (auch) der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen. Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist daher gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII unabhängig von einem Kostenbeitrag zur Deckung der Kosten der Jugendhilfemaßnahme einzusetzen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 PA 250/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 324/02 vom 22.01.2003

Rechtsgebiete:SGB VIII, UVG
Schlagworte:Jugendhilfe, Lebensunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Unterkunft, Vollzeitpflege, Zweckidentität
Stichwort:Zweckidentität
Leitsatz:1. Der in der Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz enthaltene Anteil für die Unterkunftskosten ist nur zur Deckung der anteiligen Kosten der Unterkunft bestimmt, in der der Leistungsberechtigte zusammen mit einem Elternteil lebt oder voraussichtlich in so naher Zulunft wieder leben wird, dass die Verwendung der Leistung zur Erhaltung der gemeinsamen Unterkunft gerechtfertigt ist.

2. In Höhe des Unterkunftskostenanteils dient die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz deshalb nicht demselben Zweck wie die nur für einen vorübergehenden Zeitraum gewährte Hilfe zur Erziehung (hier: Vollzeitpflege einschl. Leistungen zum Unterhalt des Kindes) und ist deshalb insoweit nicht zur Deckung der Kosten der Jugendhilfemaßnahme einzusetzen.

3. Der für die Unterkunft bestimmte Anteil von der gesamten Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist mit 20 v. H. anzunehmen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 324/02

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 25.97 vom 22.12.1998

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der in Höhe der ersparten Aufwendungen, ersparte Aufwendungen, Heranziehung zu den Kosten auswärtiger Unterbringung in Höhe der, Heranziehung zu den Kosten im Umfang der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen, Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform, Heranziehung der Eltern zu den Kosten der in Höhe der ersparten Aufwendungen, Kindergeld, keine Zweckidentität von und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform, Kostenbeitrag, Pauschalierung des s für durch auswärtige Unterbringung ersparte Aufwendungen, Pauschalierung des Kostenbeitrags für durch auswärtige Unterbringung ersparte Aufwendungen, Waisenrente, Zweckidentität von und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform, Zweckidentität von Halbwaisenrente und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform, Zweckidentität, keine von Kindergeld und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform.
Stichwort:Zweckidentität
Leitsatz:Leitsätze:

1. Kindergeld ist anders als eine Halbwaisenrente keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung. Es ist aber bei der Berechnung eines Kostenbeitrages nach § 94 Abs. 2 SGB VIII als Einkommen zu berücksichtigen.

2. Pauschalbeträge nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dienen der vereinfachten Ermittlung der ersparten Aufwendungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und dürfen daher nur im Rahmen der danach zulässigen Beitragshöhe festgelegt werden.

Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 -

3. Eine Pauschalierung der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen auf der Grundlage der einkommensabhängigen Beträge für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ist grundsätzlich zulässig. Dabei ist einer vom Regelfall der Düsseldorfer Tabelle abweichenden unterhaltsrechtlichen Situation gegebenenfalls durch Einordnung in eine niedrigere/höhere Gehaltsstufe oder Zwischenstufe Rechnung zu tragen. Trotz der Unterbringung fortbestehenden häuslichen Aufwendungen und durch die Unterbringung entstehenden besonderen Kosten wie Kosten der Aufrechterhaltung des Kontakts ist Rechnung zu tragen.

Urteil des 5. Senats vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 -

I. VG Karlsruhe vom 05.03.1996 - Az.: VG 5 K 2445/95 -
II. VGH Mannheim vom 29.07.1997 - Az.: VGH 9 S 1194/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 25.97


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