Die Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII bzw. die Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 34 SGB VIII einerseits und das Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III andererseits dienen dem gleichen Zweck, nämlich (auch) der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen. Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist daher gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII unabhängig von einem Kostenbeitrag zur Deckung der Kosten der Jugendhilfemaßnahme einzusetzen.
Eine Kapitalabfindung, die einem unfallbedingt Erblindeten aus einer von seinem Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen privaten Unfall- und Invaliditätsversicherung ausbezahlt wurde, ist auf das Blindengeld als Leistung "nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck" i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 LPflGG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. März 1982 - 8 A 24/80 u. 8 A 46/80 - AS 17, 246 u. 251).