JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zweckfortfall
| Rechtsgebiete: | LBO, VwGO |
| Schlagworte: | Isolierte Androhung einer Ersatzvornahme, Streitwertfestsetzung |
| Stichwort: | Zweckfortfall |
| Leitsatz: | Für die Streitwertfestsetzung für ein Beschwerdeverfahren, mit dem ein Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine - isolierte - Androhung einer Ersatzvornahme (Beseitigung eines Wochenendhauses) begehrt, ist hauptsachebezogen von einem Streitwert in Höhe der veranschlagten Kosten auszugehen. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 W 28/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, BAFöG |
| Stichwort: | Zweckfortfall |
| Leitsatz: | a) Ein anwaltlich vertretener Beteiligter, der davon absieht, in der mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO einen Antrag auf Protokollierung seines Sachvortrages zu stellen, kann mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht erfolgreich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die Aufnahme seines Vorbringens in das Sitzungsprotokoll unterlassen habe. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden nicht schon durch den Umstand begründet, dass im Verwaltungsverfahren die Sachbearbeiterin die Erfolgsaussichten des Widerspruches anders beurteilt hat als ihr Abteilungsleiter. c) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch einem Elternteil, überträgt anstatt es für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich handelt und förderungsrechtlich so zu behandeln ist, als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. d) Wird geltend gemacht, die Vermögensübertragung sei zur Tilgung von (Darlehens-)Verbindlichkeiten erfolgt, finden die gleichen Grundsätze Anwendung wie nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAFöG beim Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögen, das heißt, es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen, und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein. e) Die förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehens unter nahen Angehörigen setzt nicht voraus, dass die Vereinbarung in Ausgestaltung und Durchführung in jeder Hinsicht strikt dem entspricht, was bei entsprechenden Vereinbarungen unter Fremden üblich ist (sogenannter Fremdvergleich; s. BFH, Urteil vom 28.1.1993 - IV ZR 109/91 - zitiert nach Juris). f) Für die Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen reicht es aus, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind (S. BFH, Urteil vom 4.6.1991 - IX R 150/85 - zitiert nach Juris). Dies ist auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei der Auszubildende darlegungspflichtig ist. g) Das Fehlen von Schriftform, von Abreden über die Tilgung und einer Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung (hier bei einem angeblichen Darlehen in Höhe von 287.000 DM für Erwerb und Herrichtung eines Wohnhauses) schließt zwar das Vorliegen eines Darlehens nicht zwingend aus, bedeutet aber für die Darlegungspflicht des Auszubildenden, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensabrede gibt. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 Q 60/05 | |
| Rechtsgebiete: | VerteidigungsG-DDR, GrenzGDVO-DDR |
| Stichwort: | Zweckfortfall |
| Leitsatz: | Die förmliche Zustellung eines Enteignungsbescheids auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 VerteidigungsG-DDR ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Enteignung. § 9 DurchführungsVO zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR erfasste nicht solche Grundstücke, die im unmittelbaren Grenzbereich lagen. |
| Volltext: BGH - Urteil, V ZR 83/05 | |
| Rechtsgebiete: | LBeschG, GG |
| Schlagworte: | Rockobereignung, Zweckfortfall, nachträglicher, Eigentumsgarantie, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Gesamtrechtsnachfolge, Zweckbindung der Enteignung. |
| Stichwort: | Zweckfortfall |
| Leitsatz: | Leitsätze: § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeschG begründet einen Anspruch auf Rückübereignung des für Aufgaben der Verteidigung enteigneten Grundstücks auch in den Fällen, in denen die den Enteignungszweck verwirklichende (militärische) Nutzung aufgenommen, später aber wieder aufgegeben worden ist. Den Anspruch auf Rückübereignung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeschG hat der Gesamtrechtsnachfolger (hier: Erbe) des enteigneten ursprünglichen Eigentümers auch dann, wenn die militärische Nutzung des Grundstücks erst nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge aufgegeben worden ist. Urteil des 4. Senats vom 17. September 1998 - BVerwG 4 C 18.97 - I. VG Karlsruhe vom 09.05.1996 - Az.: VG 9 K 2571/94 - II. VGH Mannheim vom 25.02.1997 - Az.: VGH 10 S 1782/96 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 18.97 | |
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