JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zweckentfremdungsverbot
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Schlagworte: | Teilungserklärung, Auslegung, Zweckentfremdung, Zweckentfremdungsverbot, Sondereigentum, Wohnzweck, Media-Agentur |
| Stichwort: | Zweckentfremdungsverbot |
| Leitsatz: | 1. Das Rechtsbeschwerdegericht ist zur selbstständigen Auslegung von Bestimmungen der Teilungserklärung befugt. Die Auslegung hat nach Wortlaut und Sinn der Erklärung so zu erfolgen, wie sie sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. 2. Die Wohnungseigentümer können einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG nur dann auf eine öffentlich-rechtliche Vorschrift stützen, wenn diese drittschützende Wirkung hat. 3. Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach die Wohnungen nur zu Wohnzwecken und/oder zur Ausübung eines freiberuflichen Dienstleistungsbetriebes oder eines Gewerbes ohne Geräuschentwicklung benutzt werden dürfen, erlaubt bei der gebührenden typisierenden Betrachtungsweise auch den Betrieb einer Media-Agentur. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 132/03 | |
| Rechtsgebiete: | MRVerbG |
| Schlagworte: | Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit, Wohnungsmarktlage, Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei nachhaltiger Entspannung, Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei offensichtlicher Entbehrlichkeit. |
| Stichwort: | Zweckentfremdungsverbot |
| Leitsatz: | 1. Eine Zweckentfremdungsverbotverordnung tritt ohne Aufhebungsakt des Verordnungsgebers dann außer Kraft, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (stRspr). Ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist eine Frage der revisionsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Tatsachenwürdigung (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 -). 2. Die Ermächtigung zum Erlass einer Zweckentfremdungsverbotverordnung darf nicht dazu dienstbar gemacht werden, Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung von geschlossenen Wohnvierteln, Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben und dergleichen) zu verfolgen, oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen auf den Grundstücks-, Wohnungs- und Baumärkten zu verhindern oder einzudämmen, wenn und solange die ausreichende Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gesichert ist (BVerfGE 38, 348 <360>). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 5 B 253.02 | |
| Rechtsgebiete: | MietRVerbG |
| Schlagworte: | Negativattest, Wohnraum, Mitbenutzung, Gewerbe, Gewerblich, Gewerbliche Nutzung, Zweckentfremdung, Zweckentfremdungsverbot |
| Stichwort: | Zweckentfremdungsverbot |
| Leitsatz: | 1. Die Mitbenutzung von Wohnräumen einer Wohnung zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken ist zweckentfremdungsrechtlich unschädlich, wenn 1. weniger als die Hälfte der Wohnfläche der Wohnung ausschließlich, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken dient, 2. der übrige Teil der Wohnfläche bei objektiver Betrachtung die Führung eines selbständigen Haushaltes weiterhin ermöglicht und 3. die Wohnartigkeit der gesamten Nutzung erhalten bleibt, insbesondere eine Identität von Wohnungsnutzer und gewerblichem bzw. freiberuflichem Nutzer besteht. 2. Die Bauaufsichtsbehörde ist in derartigen Fällen berechtigt, die weitere Zugehörigkeit der gewerblich oder freiberuflich genutzten Räume zur Wohnung durch eine entsprechende Nebenbestimmung, die die Identität von Wohnungs- und gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzer vorschreibt, sicherzustellen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 UE 613/97 | |
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