Eine zweckentfremdungsrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Umwidmung von Wohnraum zu gewerblichen Zwecken darf nicht erteilt werden, wenn der angebotene Ersatzwohnraum lediglich in der Sanierung, Modernisierung und Erweiterung bereits bestehenden, geschützten Wohnraumes besteht.
1. Die Hessische Verordnung über das Verbot der Zweckenfremdung von Wohnraum gilt in Bezug auf die Stadt Frankfurt am Main weiter fort und ist nicht gegenstandslos geworden.
2. Ein schutzwürdiges berechtigtes Interesse an einer Umwidmung von Wohnraum zur gewerblichen Nutzung ist anzuerkennen, wenn ohne die begehrte zweckentfremdungsrechtliche Ausnahme die bisher innegehabte Existenzgrundlage des Antragstellers infolge des Verbotes gefährdet wäre oder verloren ginge.