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OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 2 L 101/06 vom 10.01.2007

Rechtsgebiete:VwVfG M-V
Schlagworte:Rückforderung, Zuwendung, Widerruf, Rückwirkung, Rechtsgrund, Auszahlung, Behaltendürfen, Zweckbindungsfrist
Stichwort:Zweckbindungsfrist
Leitsatz:Die Rückforderung einer Zuwendung gemäß § 49a i.V.m. § 49 Abs. 3 VwVfG M-V setzt nicht voraus, dass der Zuwendungsbescheid mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bewilligung oder der Auszahlung der Zuwendung widerrufen wird. Es reicht aus, wenn der Widerruf mit Rückwirkung auf einen innerhalb der Zweckbindungsfrist für die Zuwendung liegenden Zeitpunkt erfolgt. Durch einen solchen Widerruf entfallt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung, auch wenn der Rechtsgrund für die Auszahlung bestehen bleibt.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 2 L 101/06




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