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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 L 346/00 vom 25.02.2003

Rechtsgebiete:GG, LeichenschauAO
Schlagworte:Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher, Vermögensverschiebung, Leistungsverhältnis, Zweckvorstellung, Zweckbestimmungsvereinbarung
Stichwort:Zweckbestimmungsvereinbarung
Leitsatz:Die Wahrnehmung der Leichenschau ist keine hoheitliche Tätigkeit des Arztes.

Der Totenschein ist lediglich ein - unter Verwendung besonderer Formulare erteiltes - ärztliches Attest, also eine urkundliche Bescheinigung schriftlicher Art, durch die der Arzt ein bestimmtes Untersuchungsergebnis bescheinigt.

§ 19 Abs. 1 Satz 1 LeichenschauAO schließt nur die Erhebung solcher Gebühren aus, die ihre Grundlage in entsprechenden Verwaltungskostengesetzen oder öffentlich-rechtlichen Gebühren- oder Abgabenordnungen haben.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 L 346/00




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