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Zweckbestimmung einer Sonderumlage

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KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 24 W 233/03 vom 22.11.2004

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Zweckbestimmung einer Sonderumlage
Stichwort:Zweckbestimmung einer Sonderumlage
Leitsatz:Allein dadurch, dass die Wohnungseigentümer die Auflistung offener Verbindlichkeiten zur Grundlage eines Sonderumlagebeschlusses machen, tritt keine Zweckbindung der Umlage in dem Sinne ein, dass die Zahlungen nur auf die genannten Verbindlichkeiten geleistet werden dürften. Die Sonderzahlungen sind in der allgemeinen Jahresabrechnung abzurechnen. Es besteht kein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf gesonderte Abrechnung der Sonderumlage.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 233/03




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