Die Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII bzw. die Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 34 SGB VIII einerseits und das Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III andererseits dienen dem gleichen Zweck, nämlich (auch) der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen. Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist daher gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII unabhängig von einem Kostenbeitrag zur Deckung der Kosten der Jugendhilfemaßnahme einzusetzen.
1. § 39 Nr. 3 AufenthV findet nicht nur Anwendung auf Staatsangehörige eines der in Anhang II der EG-Visa-Verordnung aufgeführten Staaten, sondern auf alle Inhaber eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.
2. § 39 Nr. 3 2. Alternative AufenthV setzt nicht nur voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums ist und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, sondern auch, dass der Anspruch während der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden ist.
3. Ein Schengen-Visum zählt nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne von § 39 Nr. 6 AufenthV.
1. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks des Studiums wird maßgeblich durch die Fachrichtung bestimmt. Bei einer Änderung der Fachrichtung liegt daher grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor.
2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist bei einem Fachrichtungswechsel nicht allein schon dann entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG möglich, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann.
1. Eine politische Partei hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung einer öffentlichen Einrichtung für die Durchführung eines Bundesparteitages, wenn der durch Satzung geregelte Nutzungszweck nach Stellung des Zulassungsantrages für alle politischen Parteien auf die Durchführung von Landesparteitagen begrenzt wird.
2. Die Antragstellung allein begründet keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition, aus der ein Anspruch auf Entscheidung ohne Berücksichtigung der nach Antragstellung eingetretenen Änderung der Rechtslage hergeleitet werden kann.
1) Eine kapitalbildende Lebensversicherung ist zur angemessenen Altersicherung i.S.v. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vorneherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet. Als angemessene Alterssicherung stellt sich eine solche grundsätzlich aber nur dann dar, wenn ihre Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist.
2) Vom Eintritt in den Ruhestand kann bei Frauen wie Männern frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen werden, sofern nicht im konkreten Einzelfall kraft Gesetzes, tarifvertraglich oder aufgrund objektiver persönlicher Umstände ausnahmsweise etwas anderes gilt.
Zur Rundfunkgebührenpflicht eines Autoradios als Zweitgerät (hier: Abgrenzung einer Nebenerwerbstätigkeit von einer Liebhaberei; im Anschluss an das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07.OVG -).
1. Bei der Gewährung von Jugendhilfe durch Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII sind Bildungskredite nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Der Zweck der Bewilligung von Bildungskrediten an nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderte Auszubildende ist mit dem Zweck, der mit der Gewährung von Jugendhilfe durch Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII verfolgt wird, nicht identisch.
3. Zwischen Bildungskrediten und der Ausbildungsförderung nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz bestehen Unterschiede, die eine Gleichstellung beider Leistungen im Rahmen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG (§ 83 SGB XII) ausschließen.
Zum Sammlungsverbot bei unzutreffendem Hinweis auf die Gemeinnützigkeit und bei nicht zweckentsprechender, einwandfreier Verwendung des Sammlungsertrages (im Anschluss an OVG RP, Beschlüsse vom 20. September 2005 - 12 B 10909/05.OVG - und 13. November 2006 - 7 B 11123/06.OVG -, beide veröffentlicht in ESOVGRP).
Die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gilt auch für Kinder, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung ins Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren wurden.
1. Ähnlich wie das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB soll auch das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB nicht nur die Erbringung der Leistung sowie der Anspruch auf Gewährleistung sichern, sondern darüber hinaus auch Druck auf den Auftragnehmer ausüben, damit dieser die geschuldete Leistung alsbald erbringt.
2. Um diesen Druck zu entfalten, ist zur Bemessung des Umfangs der Leistungsverweigerung auch im Rahmen des § 320 BGB der 3-fache Betrag des zu erwartenden Nachbesserungsaufwandes zugrunde zu legen.
Eine Kapitalabfindung, die einem unfallbedingt Erblindeten aus einer von seinem Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen privaten Unfall- und Invaliditätsversicherung ausbezahlt wurde, ist auf das Blindengeld als Leistung "nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck" i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 LPflGG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. März 1982 - 8 A 24/80 u. 8 A 46/80 - AS 17, 246 u. 251).
Der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer erzwingt im Rahmen der Auslegung eines Hundesteuertatbestandes keine Berücksichtigung der Tatsache, ob die Haltung des Hundes beruflich oder privat veranlasst ist.
1. Sog. Investorenverträge, in denen sich die Denkmalfachbehörde verpflichtet, anlässlich eines privaten Großprojektes auf archäologisch "belastetem" Gelände innerhalb bestimmter Frist eine Flächengrabung durchzuführen und abzuschließen, und der Investor im Gegenzug eine bestimmte finanzielle Beteiligung verspricht, sieht das rheinland-pfälzische Denkmalschutz- und -pflegegesetz zwar nicht ausdrücklich vor, schließt sie aber auch nicht aus. Der Grundsatz, dass die Ausgabenlast der Aufgabenlast folgt, gilt nicht für das Verhältnis eines Hoheitsträgers zu Privaten.
2. Bei der Festlegung der vom Investor zu übernehmenden Gegenleistung darf auf einen Erfahrungssatz der Denkmalfachbehörde zurückgegriffen werden, wonach in dem betreffenden Bereich bestimmte Grabungskosten je Quadratmeter Grabungsfläche normalerweise anfallen.
1. Zur Klagebefugnis von privaten Erwerbern gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid.
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG kann durch die Vermögenszuordnungsbehörde auch die Unwirksamkeit eines vor dem Beitritt der DDR (3. Oktober 1990) durch notariellen Veräußerungsvertrag eingeleiteten und nicht mehr durch Eintragung im Grundbuch vollendeten Erwerbs eines früher volkseigenen Grundstücks festgestellt werden.
3. Zum Verhältnis der Heilungsvorschriften in Art. 233 § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EGBGB zu Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB.
4. Unter der Voraussetzung eines nach DDR-Recht gültigen Grundstücksveräußerungsvertrags kann trotz beitrittsbedingt entfallener Verfügungsbefugnis des Veräußerers die Vollendung des Erwerbs auch gegenüber dem Vermögenszuordnungsberechtigten beansprucht werden.
Urteil des 3. Senats vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 35.97 -
I. VG Berlin vom 09.07.1997 - Az.: VG 15 A 481.94 -