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Zwangsvollstreckung : Einstellung

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 141/03 vom 02.09.2003

Rechtsgebiete:LSA-VwVG, ZPO, VwGO
Schlagworte:Rechtsweg, Zwangsvollstreckung, Grundsteuer, Zwangsvollstreckung : Einstellung, Zwangsvollstreckung : Durchführung, Vermögen, unbewegliches
Stichwort:Zwangsvollstreckung : Einstellung
Leitsatz:1.Soweit nach § 23 VwVG LSA die Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangt wird, ist der prozessuale Anspruch vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen.

Das gilt auch dann, wenn Gegenstand der Vollstreckung ein Gegenstand des unbeweglichen Vermögens ist.

2. Für Rechtsbehelfe gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung sind nach § 869 ZPO die ordentlichen Gerichte zuständig.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 141/03




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