JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zwangsverband Pflichtverband
| Rechtsgebiete: | GG, IHKG |
| Schlagworte: | allgemeinpolitisches Mandat, Aufgabenzuweisung, IHK, Zwangsmitgliedschaft |
| Stichwort: | Zwangsverband Pflichtverband |
| Leitsatz: | 1. Die freiheitssichernde Funktion der Kompetenzabgrenzung für öffentlich-rechtliche Zwangsverbände erfordert eine Präzisierung der allgemeinen Aufgabenzuweisung an Industrie- und Handelskammern für solche Bereiche, in denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112 S. 69 ff.). 2. Bei nicht zum Kernbereich der Wirtschaftspolitik gehörenden öffentlichen Angelegenheiten wird der zulässige Umfang und das zulässige Gewicht der Betätigung von Industrie- und Handelskammern umso stärker begrenzt und haben sie sich mit Aktivitäten und Stellungnahmen umso mehr zurückzuhalten, je "ressortferner" der fragliche Politikbereich ist und je geringer und mittelbarer gewerbliche Belange am Rande berührt werden. 3. In den für sie "fremden" Bereichen sind die Industrie- und Handelskammern regelmäßig nur befugt, Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft geltend zu machen, nicht aber, konkrete und ins Einzelne gehende Lösungsvorschläge zu unterbreiten oder Forderungen zu stellen, die eine Abwägung auch mit anderen als wirtschaftlichen Belangen erfordern. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 A 1559/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Stichwort: | Zwangsverband Pflichtverband |
| Leitsatz: | Die Klage eines nicht prozessbeteiligten Dritten auf Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen, die in Bezug auf ihn vorgetragen werden, ist in der Regel unzulässig, wenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht der vortragenden Partei für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann. Eine solche Klage kann ausnahmsweise als zulässig anzusehen sein insbesondere dann, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder sie sich als eine unzulässige Schmähung darstellen. |
| Volltext: BGH - Urteil, VI ZR 14/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, GrStG, WVG, WG LSA |
| Schlagworte: | Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung, Gewässerunterhaltungsbeitrag, Umlage, Befreiungstatbestand, korporativer Beitrag, Verbandslast, Solidarbeitrag, Grundsteuer, nichtsteuerliche Abgabe, Vorteilsbegriff, Nutznießer, Äquivalenzprinzip, Leistungsproportionalität, Flächenmaßstab, Unterhaltungsverband, kommunaler Zweckverband, Mitgliedsgemeinde, Finanzierungsverbund, interkommunaler Lastenausgleich, Demokratieprinzip, funktionale Selbstverwaltung, Daseinsvorsorge, selbständige Berufung, Anschlussberufung, Wahlrecht des Berufungsbeklagten, Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels, Aufklärungsrüge, gesetzliche Vermutung, Fiktion, Ablehnung eines Sachverständigenbeweises |
| Stichwort: | Zwangsverband Pflichtverband |
| Leitsatz: | 1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten. 2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab. 3. Wenn das Finanzierungssystem es auf der zweiten Stufe den Mitgliedsgemeinden erlaubt, ihre Verbandsbeiträge im Wege einer Umlage nach dem Flächenmaßstab auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen abzuwälzen, stellt diese Umlage eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "zweite Grundsteuer" dar. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen der Umlage den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien. 4. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots fordern keine "Leistungsproportionalität" dieser Umlage. Es genügt, wenn die Grundsteuerpflichtigen mit der Umlage als Nutznießer der Verbandstätigkeit einen Solidarbeitrag zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen. 5. Aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung lässt sich kein Rechtssatz herleiten, auf dessen Schutz sich die Grundsteuerpflichtigen mit Erfolg berufen könnten, wenn die Mitgliedsgemeinden die korporativen Beiträge auf sie umlegen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 1.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HRG, HSG LSA |
| Schlagworte: | Studierendenschaft, Zwangsverband, Austrittsmöglichkeit Handlungsfreiheit, Organisationszwang, Pflicht-/Wahlmitgliedschaft, Pflichtmitgliedschaft, Wahlmitgliedschaft, Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Mandat, allgemeinpolitisches |
| Stichwort: | Zwangsverband Pflichtverband |
| Leitsatz: | 1. Ein Studierender, dem die Möglichkeit des Austritts aus der Studierendenschaft gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA zur Wahrung seiner Handlungsfreiheit zur Verfügung steht, bedarf nicht (mehr) des Freiheitsschutzes des Art. 2 Abs. 1 GG. 2. Art. 9 Abs. 1 GG betrifft allein die privatautonome Gruppenbildung, nicht die Schaffung öffentlich-rechtlicher Vereinigungen. 3. Die schlichte Verbands- oder Vereinsmitgliedschaft reicht - abgesehen von den Fällen der Pflichtmitgliedschaft und der daraus resultierenden Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG - regelmäßig zur Durchsetzung der Einhaltung rechtmäßigen Verbands(Vereins)handelns nicht aus, da die Rechtskontrolle über ein rechtswidriges Verbands- oder Vereinshandeln den Selbstverwaltungsorganen und Aufsichtsbehörden bzw. den Vereinsorganen und den satzungsmäßig vorgesehenen Stellen obliegt. 4. Kein Verstoß gegen das Grundrecht auf negative Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG durch Verlautbarungen der Studierendenschaft, die dem einzelnen Mitglied nicht persönlich zugerechnet werden. 5. § 65 Abs. 1 Satz 9 - 11 HSG LSA geben der Studierendenschaft kein - quantitativ eingeschränktes - allgemeinpolitisches Mandat; die Ermöglichung der Diskussion und Veröffentlichung zur allgemeinen gesellschaftlichen Fragen in den Medien ist nicht gleichzusetzen mit eigenen Verlautbarungen der Studierendenschaft, sondern dient gerade der Darstellung der Meinungsvielfalt und der verschiedenen politischen Sichtweisen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 65/06 | |
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