Die zwangsweise Unterbringung geistig Behinderter im Nationalsozialismus stellt auch dann keine Ersatzzeit dar, wenn sie zum Zwecke einer Zwangssterilisation nach dem Erbgesundheitsgesetz vorgenommen wurde; dies ist auch nicht verfassungswidrig.
In der langjährigen Tätigkeit als Gauredner der NSDAP liegt ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG.
Die Hauptamtlichkeit einer Tätigkeit für die NSDAP oder eine ihrer Gliederungen ist nicht Voraussetzung für die Erheblichkeit des Vorschubleistens.