Zur Betreuerbestellung trotz erteilter Vollmacht, zum Umfang der Rechtskontrolle im dritten Rechtszug hinsichtlich der Betreuerauswahl und zur Zulässigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts auch bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten.
1. Zur Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf bei der Prüfung der Frage, ob eine rechtliche Betreuung erforderlich ist.
2. Die - erstmalige - Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Landgericht als Gericht der Erstbeschwerde aus Rechtsgründen verwehrt.
Für die zur Einrichtung einer sog. Zwangsbetreuung notwendige Feststellung, dass eine Betroffene ihren Willen krankheitsbedingt nicht frei bestimmen kann, reicht es nicht aus, dass der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, es lägen leichte Leistungseinschränkungen in Auffassungs- und Umstellungsvermögen, Denkschnelligkeit, Urteilsschärfe und im Bereich der Gedächtnisfunktionen vor, deren Ausmaß quasi noch im Bereich der Altersnorm liege.
Einem beschwerdeberechtigten Angehörigen (§ 69g Abs. 1 FGG) ist auch im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör zu gewähren, wenn das Beschwerdegericht eine von ihm angestrengte Betreuungsanordnung wieder aufheben will.