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Zwangsarbeit

Entscheidungen der Gerichte

BSG – Urteil, B 13 R 23/08 R vom 05.05.2009

Das Heranziehen eines Verfolgten des Nationalsozialismus zu Zwangsarbeiten in unregelmäßigen Abständen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Verfolgungsersatzzeit wegen Freiheitsbeschränkung oder -entziehung.

BSG – Urteil, GS 1/08 vom 12.12.2008

Eine Vorlage an den Großen Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung ist unzulässig, wenn es auf die vom vorlegenden Senat gestellten Fragen für die anstehende Revisionsentscheidung im Ausgangsverfahren nicht ankommt, weil die auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützte Entscheidung des Berufungsgerichts auch ohne Beantwortung der vorgelegten Fragen bestätigt werden kann.

BAG – Beschluss, 1 ABR 40/07 vom 22.07.2008

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in einem Verhaltenskodex das Verhalten der Arbeitnehmer und die betriebliche Ordnung regeln will. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 410/06.A vom 24.04.2008

1. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, die unter der Regierung Maschadow als Zivilangestellte und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren und deshalb von den russischen Sicherheitskräften gesucht wurden, können sich sowohl auf gruppenbezogene als auch auf individuelle Vorverfolgungsgründe berufen.

2. Bei auch individuell vorverfolgten Flüchtlingen hat im Fall einer gedachten Rückkehr der höchste Prognosemaßstab zu gelten, den die Qualifikationsrichtlinie in der in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltenen Rückausnahme zum Ausdruck bringt.

3. Bei individuell Vorverfolgten hat auch bei der Prüfung internen Schutzes gemäß Art. 8 Abs. 1 QRL hinsichtlich der Frage, ob von dem Flüchtling vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, ebenfalls der in Art. 4 Abs. 4 QRL zum Ausdruck gebrachte Prognosemaßstab zu gelten.

4. Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren, werden bei Rückkehr nicht nur routinemäßig behandelt, sondern angefangen bei den Einreiseformalitäten von dem in solchen Fällen zuständigkeitshalber eingeschalteten FSB einer sorgfältigen Überprüfung und Kontrolle unterzogen.

5. Bei Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Rebellen tätig gewesen sind, kann nicht mit der gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie bei Rückkehr in ihr Heimatland, unabhängig davon, ob sie sich nach Tschetschenien oder in eine andere Region der Russischen Föderation begeben, dort nicht erneut von Verfolgung bedroht sein werden.

6. Für auf Seiten Maschadows kämpfende tschetschenische Rebellen, die nicht an terroristischen Überfällen auf die Zivilbevölkerung beteiligt waren, sondern sich in der militärischen Auseinandersetzung mit der Russischen Föderation um die Autonomie Tschetscheniens befunden haben, greift der Ausschluss des § 60 Abs. 8 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht.

BSG – Urteil, B 13 R 54/06 R vom 29.11.2007

Die zwangsweise Unterbringung geistig Behinderter im Nationalsozialismus stellt auch dann keine Ersatzzeit dar, wenn sie zum Zwecke einer Zwangssterilisation nach dem Erbgesundheitsgesetz vorgenommen wurde; dies ist auch nicht verfassungswidrig.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 189/06 vom 02.03.2007

Die Bestrafung in der der Türkei wegen Wehrdienstentziehung stellt stellt (auch) gegenüber Wehrpflichtigen, die sich auf eine Gewissensentscheidung berufen, keine politische Verfolgung dar und führt nicht zur Gewährung von Abschiebungsschutz.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 13.06 vom 28.02.2007

Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen.

Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen zu würdigen.

Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, dass in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit.

Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Missbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer dar.

Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 38.05 vom 28.02.2007

Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen.

Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern sowie Kriegs- und Strafgefangenen zu würdigen.

Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, dass in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit.

Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Missbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer dar.

Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten.

BSG – Urteil, B 4 R 29/06 R vom 14.12.2006

1. Das ZRBG enthält eine spezifische, abschließende Sonderregelung der rentenversicherungsrechtlichen Entschädigung für alle Verfolgte, die sich im Herrschaftsbereich des NS-Staates zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten und dort aus eigenem Willensentschluss eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben, soweit deren "Ghetto-Beschäftigungszeiten" nicht schon durch heutige Leistungen im Wohnsitzstaat (Deutschland oder Ausland) ausgeglichen werden.

2. Zum Anwendungsbereich und zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des ZRBG.

3. Zur Zulässigkeit von Wahrunterstellungen.

BSG – Urteil, B 9a V 5/05 R vom 06.07.2006

1. Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstößt, wer "arbeitsteilig" an der Vernichtung von Menschen durch Zwangsarbeit und massenhafte Tötung mitwirkt, indem er ein Konzentrationslager bewacht.

2. "Befehlsnotstand" entlastet nur denjenigen, der nach besten Kräften alles Zumutbare unternommen hat, um befohlene Verstöße gegen die Menschlichkeit zu vermeiden.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 Q 3/05 vom 03.05.2006

Eine Aufwandsentschädigung nach § 5 AsylbLG, die nicht der aktuellen Bedarfsdeckung dient, kann als einsetzbares Vermögen i.S.d. § 7 Abs.1 AsylbLG gewertet werden.

BSG – Urteil, B 12 RJ 1/05 R vom 22.03.2006

Soweit ehemalige Zwangsarbeiter von der Nachversicherung nach Art 6 § 23 FANG ausgeschlossen sind, weil sie die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, kann eine Zulassung zur nachträglichen Zahlung von Beiträgen in Anwendung allgemeiner Nachentrichtungsvorschriften nicht begehrt werden, weil Art 6 § 23 FANG die rentenrechtliche Wiedergutmachung für diesen Personenkreis abschließend regelt. Dieses Ergebnis ist nicht verfassungswidrig.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 24 B 03.3295 vom 09.05.2005

1. Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG setzt voraus, dass in der Person des Ausländers liegende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er leiste konkret einer solchen Vereinigung zumindest Hilfsdienste oder fördere sie sonstwie in nicht nur völlig unbedeutender Weise. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis dieser Voraussetzungen angesichts des besonderen Gewichts der bedrohten Rechtsgüter niedrig anzusetzen. Der vollständige Beweis einer konkreten Gefährdungsaktion durch den betroffenen Ausländer ist nicht erforderlich.

2. Ausgangspunkt für die Prüfung der Ausweisungsvoraussetzungen muss der Befund an Fakten sein, welcher tatsächlich nachgewiesen bzw. im gerichtlichen Verfahren belegt wurde. Damit ist sichergestellt, dass eine reine Verdachtsausweisung, welche rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügen würde, nicht stattfindet.

3. Die von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu bekämpfende Gefahr besteht auch, wenn ohne spezifische Unterstützung einer einzelnen Vereinigung dem Netzwerk des internationalen Terrorismus zugearbeitet bzw. dieses unterstützt wird.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1804/03 vom 07.12.2004

Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ansprüchen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft".

BAG – Urteil, 8 AZR 196/03 vom 04.03.2004

1. Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig; in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen kann sich aber auf Grund einer unangemessenen Benachteiligung ergeben (§ 307 Abs. 1 BGB).

2. Ist eine Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag zu hoch, kommt eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht.

OVG-BREMEN – Beschluss, 2 A 65/04 vom 02.03.2004

Die Schaffung von Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG ist eine besondere Gestaltungsmöglichkeit bei der Durchführung von Sozialhilfe.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 2029/01 vom 05.02.2004

1. a) Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug darauf ausgerichtet sein, die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen.

b) Für das Institut der Sicherungsverwahrung folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG kein verfassungsrechtliches Gebot, schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder in einem späteren Überprüfungszeitpunkt eine Höchstfrist des Vollzugs festzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass eine verbindliche Entscheidung über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt beim Sicherungsverwahrten nicht im Vorhinein getroffen wird.

2. a) Je länger die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für ihre Fortdauer.

b) Die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB trägt der verstärkten Geltung des Freiheitsanspruchs nach zehnjähriger Verwahrdauer Rechnung, indem sie erhöhte Anforderungen an das bedrohte Rechtsgut und den Nachweis der Gefährlichkeit des Verwahrten stellt und nur ausnahmsweise die Fortsetzung der Vollstreckung gestattet.

c) Wegen der besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das Vollstreckungsgericht nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund Vollzugslockerungen versagt, welche die Erledigung der Maßregel vorbereiten können.

d) Die Landesjustizverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug der Sicherungsverwahrung soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt.

3. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient.

4. Der Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung und die Anwendbarkeit auf Straftäter, bei denen die Sicherungsverwahrung vor Verkündung und Inkrafttreten der Novelle angeordnet und noch nicht erledigt war, steht im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).

OLG-FRANKFURT – Urteil, 7 U 155/01 vom 25.09.2003

Die grundsätzlich berechtigten Ansprüche von ehemaligen Zwangsarbeitern des Konzentrationslagers Auschwitz auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens können gemäß § 16 I des Gesetzes zu Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft" (EVZ-StiftG) auf Ansprüche gegen die nach diesem Gesetz errichtete Stiftung beschränkt werden und weitergehende Ansprüche gegen die Unternehmen ausschließen, für die in der Vergangenheit die Zwangsarbeit geleistet werden musste.

OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 6 S 35.03 vom 18.06.2003

1. Die eklatante Verletzung völkerrechtlicher Regeln über die Behandlung von Kriegsgefangenen hat nicht dazu geführt, dass Soldaten der sowjetischen Roten Armee im Zweiten Weltkrieg nach ihrer Gefangennahme den Kriegsgefangenenstatus verloren haben.

2. Die Einbeziehung der in Konzentrationslager verschleppten Kriegsgefangenen in den Kreis der Leistungsberechtigten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Stiftungsgesetz hat rechtlich nicht zur Folge, dass auch solchen ehemaligen Kriegsgefangenen eine Leistungsberechtigung zuerkannt werden muss, die in anderen Haftstätten und Lagern gefangen gehalten wurden.

BGH – Beschluss, VI ZR 389/02 vom 27.05.2003

§ 1 GIAufrG, § 16 EVZ-StiftG halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand und schließen Ansprüche sog. "Zwangsarbeiter" gegen die I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung wirksam aus.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 44.01 vom 06.02.2003

Der Statuserwerb eines nichtdeutschen Ehegatten nach § 1 Abs. 3 BVFG ist von einem nach § 1 Abs. 1, 2 BVFG entstandenen Vertriebenenstatus des anderen Ehegatten abhängig und setzt die deutsche Volkszugehörigkeit und Vertreibung des anderen Ehegatten voraus (im Anschluss an BVerwGE 84, 23).

Ein Erwerb der Vertriebeneneigenschaft durch "nach der Vertreibung" geborene Kinder gemäß § 7 BVFG (F. 1991) setzt ein persönliches Vertreibungsschicksal des statusvermittelnden Elternteils voraus.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 TP 2906/02 vom 24.01.2003

1. Dem Beschluss einer Stadtverordnetenversammlung, auf Grund einer historischen Verantwortung eine Entschädigung an noch ausfindig zu machende Personen zahlen zu wollen, die während der NS-Zeit zu Zwangsarbeiten auf dem Stadtgebiet herangezogen wurden, kommt nicht die Qualität einer Anspruchsgrundlage für den konkreten Zahlungsanspruch eines einzelnen Betroffenen zu.

2. Mangels gesetzlicher Vorgaben steht es der Stadt grundsätzlich frei, über die Modalitäten der Auszahlung selbst zu entscheiden.

3. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung können sich Ansprüche hinsichtlich der Art der Auszahlung erst dann ergeben, wenn sich diesbezüglich eine ständige Verwaltungspraxis herausgebildet hat.

BAG – Beschluss, 5 AZB 19/01 vom 26.09.2002

Ein Verein kann in seiner Satzung die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit als Mitgliedsbeitrag vorsehen. Vereinsrechtliche Arbeitspflichten dürfen aber nicht gegen §§ 134, 138 BGB verstoßen und damit zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgehen.

EUG – Urteil, T-113/00 vom 12.09.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Schreiben der Kommission, mit dem eine aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 eingelegte Beschwerde" ohne Prüfung endgültig zurückgewiesen und damit die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers" als einer Person beeinflusst wird, die ein Interesse an der vorübergehenden Rücknahme der Vorteile des Systems allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Gemeinschaften hat und die die Kommission auf einen Tatbestand der in Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Fallgruppen aufmerksam gemacht hat, erzeugt Rechtswirkungen, die die Interessen des Adressaten beeinträchtigen können. Ein solches Schreiben stellt daher für ihn eine Handlung dar, die mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG angefochten werden kann.

( vgl. Randnr. 55 )

2. Artikel 27 der Verordnung Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Kommission allein deshalb, weil eine zwecks Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme der Vorteile des Systems allgemeiner Zollpräferenzen eingelegte Beschwerde" Produkte betrifft, die Gegenstand von Antisubventionsmaßnahmen sind, ohne dass der Ausnahmetatbestand des Artikels 27 vorliegt, daran gehindert ist, die Einleitung von Konsultationen im Rahmen von Artikel 23 dieser Verordnung zu beantragen und im Anschluss daran gegebenenfalls nach Artikel 25 dieser Verordnung eine Untersuchung über das Vorliegen des Tatbestands des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung - unlautere Handelspraktiken - durchzuführen. Folglich ist die auf einer solchen fehlerhaften Auslegung der Verordnung Nr. 2820/98 beruhende Zurückweisung der Beschwerde" für nichtig zu erklären.

( vgl. Randnrn. 88-89 )

OLG-CELLE – Beschluss, 2 VAs 4/01 vom 25.04.2001

§ 177 StVollzG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UE 3555/00.A vom 26.03.2001

Ein 33-jähriger alleinstehender Angolaner, der im Ausland zum Bautechniker ausgebildet wurde und neben seiner Muttersprache und portugiesisch die russische, deutsche und spanische Sprache beherrscht, droht auch angesichts der sehr schlechten Versorgungslage in Angola im Falle seiner Abschiebung dorthin nicht sehenden Auges dem Tod oder schweren Gesundheitsverletzungen ausgeliefert zu werden.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 9 W 7474/00 vom 19.02.2001

Polnische Staatsangehörige können die Bundesrepublik Deutschland für während des zweiten Weltkrieges in der Landwirtschaft geleistete Zwangsarbeit nicht auf Entschädigungsleistungen in Anspruch nehmen.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 4 W 47/99 vom 19.01.2001

Die 1999 von ehemaligen Zwangsarbeitern erhobene Ansprüche wegen Zwangsarbeit sind verjährt.

SchlHOLG, 4. ZS, Beschluss vom 19. Januar 2001, - 4 W 47/99 -,

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 91.99 vom 19.10.2000

Leitsatz:

Der gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähige Erbe eines Bodenreformeigentümers kann sich gegenüber dem Restitutionsbegehren eines nach § 2 Abs. 1 VermG Berechtigten auf den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 VermG berufen, wenn der Erblasser bei der Zuteilung des Bodenreformeigentums redlich gewesen ist.

Urteil des 7. Senats vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 -

I. VG Chemnitz vom 09.12.1998 - Az.: VG 5 K 2376/95 -

OLG-STUTTGART – Urteil, 12 U 37/00 vom 20.06.2000

Leitsätze zu 12 U 37/00

1.

Ansprüche von Zwangsarbeitern auf Schmerzensgeld und Vergütungszahlung, die erst 1996 gegenüber den Beschäftigungsunternehmen gerichtlich geltend gemacht wurden, sind regelmäßig verjährt.

2.

Die Sperrwirkung des Artikel 5 Absatz 2 des Londoner Schuldenabkommens ist mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ("Zwei - Plus - Vier - Vertrag) vom 12.09.1990 entfallen.

3.

Der Lauf der Verjährungsfrist war nicht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996 (BVerfGE 94, 315 ff) zur Konkurrenz von völkerrechtlichen Reperationsansprüchen und Individualansprüchen gehemmt.

4.

Die Berufung auf die eingetretene Verjährung ist in solchen Fällen regelmäßig kein Verstoß gegen Treu und Glauben.

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