Die Zuziehung eines Bevollmächtigten bei Untätigkeitsklage ist nur dann im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht notwendig, wenn schon die Einleitung des Widerspruchsverfahrens entbehrlich war (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 1.3.2006 - 1 OB 29/06 -, Vnb. und vom 8.1.2007 - 1 OB 81/07 -, NVwZ-RR 2007, 430).
Gemäß § 192 Abs. 4 Satz 1 NBG bedarf es in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten wegen einer Auswahlentscheidung, die während des Zeitraumes vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 getroffen worden ist, keines Vorverfahrens.
Ist - wie bei einem betroffenen Bürger - der "Kenntnisstand" von Belang, über den die Ausgangsbehörde verfügt, die eine Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren begehrt, ist regelmäßig deren Fach- und Sachkompetenz zu berücksichtigen und daher dem Grunde nach die Zuziehung nicht für notwendig zu halten.
Dies gilt im Regelfall auch für das Erschließungs(beitrags)recht (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt Beschluss vom 7.11.1995 - 2 S 2591/95 - EKBW SV 3 E 25).
1) Die Beschwerde gegen den Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO unterliegt dem Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 3 VwGO.
2) Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das kommunalabgabenrechtliche Vorverfahren ist allein § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wenn sie im Klageverfahren gegen den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ergeht.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren lediglich "ausnahmsweise" notwendig im Sinne von § 80 LVwVfG ist, kann die Durchführung dieses Verfahrens bezüglich eines Grundsteuererlasses durch den davon Betroffenen selbst auch dann als nicht zumutbar zu beurteilen sein, wenn dieser als promovierter Architekt auch mit Vermietung und Verpachtung von Großprojekten befasst ist.