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Zuziehung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 PA 276/08 vom 24.04.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Bevollmächtigte, Kostenerstattung, Rechtsschutzbedürfnis, Widerspruchsbescheid, Zuziehung, subjektives Recht
Stichwort:Zuziehung
Leitsatz:1. Einer Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides bei einer gebundenen Entscheidung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Allein aus den prozessualen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung lässt sich kein einklagbares subjektives Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheides herleiten.

2. Voraussetzung für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist der Ausspruch der Kostenerstattung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO (ggf. i.V.m. § 72 VwGO).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 PA 276/08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 257/07 vom 06.05.2008

Rechtsgebiete:VwVfG
Schlagworte:Zuziehung, Rechtsanwalt, Bevollmächtigter, Vorverfahren
Stichwort:Zuziehung
Leitsatz:Ob ein fehlender Ausspruch im Sinne des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG eine im Wege der Ergänzung nachholbare "Nichterklärung" darstellt oder stattdessen einer "Negativerklärung" gleichkommt, d.h. der bewussten, bestandskraftfähigen und einer Ergänzung entgegenstehenden Erklärung, dass die Zuziehung nicht notwendig gewesen sei, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 257/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 O 23/07 vom 14.02.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Hinzuziehung, Zuziehung, Vorverfahren, Bevollmächtigter
Stichwort:Zuziehung
Leitsatz:Für die gerichtliche Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist allein maßgeblich, ob der von dem Kläger beauftragte Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt wurde und - als Bevollmächtigter des Klägers - nach außen aufgetreten ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 O 23/07

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 O 5/06 vom 13.04.2006

Rechtsgebiete:VwVfG M-V, GKG, BRAGO
Schlagworte:Streitwert, Beschwerde, Einzelrichter, Beschwerdesumme, Abänderung von Amts wegen, Zuziehung, Bevollmächtigte, Vorverfahren, Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr, Ausgangsverfahren, Widerspruchsverfahren, Erhöhung
Stichwort:Zuziehung
Leitsatz:1. Kosten des Ausgangsverfahrens sind nicht nach § 80 VwVfG M-V erstattungsfähig.

2. Auf die Kosten, die ein Beteiligter vor einer Verwaltungsentscheidung zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewendet hat, ist § 80 VwVfG M-V weder unmittelbar noch entprechend anwendbar.

3. Zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühr muss in allen Fällen, in denen dem Vorverfahren unter Beteiligung desselben Rechtsanwalts ein (Ausgangs-)Verwaltungsverfahren vorangegangen ist, die - mit Blick auf § 119 Abs. 1 BRAGO - jeweils einheitlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aufgeteilt werden.

4. Erstattungsfähig als Kosten des Vorverfahrens im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG M-V ist nur der Teil der einheitlichen Geschäftsgebühr, der auf das Vorverfahren entfällt, also nur der Teil der Gebühr, um den sich diese durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren erhöht hat.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 O 5/06


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