1. Die Beschränkung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II, die geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren sind, können auch nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht wegen eines besonderen Härtefalls von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
3. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV lässt sich mit der Zuzahlung für Medikamente nicht begründen.