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Zuwiderhandlung gegen räumliche Aufenthaltsbeschränkung

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 777/01 vom 08.01.2002

Rechtsgebiete:AuslG
Schlagworte:Regelausweisung, Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Asylantrag, Asylfolgeantrag, Absehen von Bedingung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gemeinschaftlicher Diebstahl, Urkundenfälschung, Zuwiderhandlung gegen räumliche Aufenthaltsbeschränkung, Häufigkeit von Straftaten
Stichwort:Zuwiderhandlung gegen räumliche Aufenthaltsbeschränkung
Leitsatz:Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 48 Abs. 1 AuslG (i.V.m. § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG) können auch dann vorliegen, wenn ein Ausländer eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, die zwar nicht einzeln, aber in ihrer Gesamtheit, insbesondere unter Berücksichtigung von Häufigkeit und Kontinuität, die gesteigerten Anforderungen an Ausweisungsanlass und Wiederholungsgefahr im Rahmen dieser Bestimmung erfüllen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 777/01




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