1) Der Zuwendungsverzicht eines durch Übertragung unter Lebenden begünstigten Abkömmlings kann Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Auslegung der Schlusserbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament sein, die zum Wegfall der erfolgten Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Verzichtenden führt.
2) Für die Auslegung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Abfindung so werthaltig ist, dass sich das vom Willen der Erblasser getragene Verteilungskonzept realisiert. Eine vom Verzichtenden übernommene Rentenverpflichtung zugunsten des überlebenden Ehegatten, die er aus den Erträgnissen des lebzeitig übertragenen Vermögens tragen kann, mindert aus dieser Sicht die Vollwertigkeit der Abfindung nicht.
Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte.
Ein "Verlangen des Pflichtteils" im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel kann auch dann vorliegen, wenn der Anspruch aufgrund eines zuvor erfolgten Erlasses objektiv nicht mehr bestand.
Das Verbot einer Kumulation der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB mit der des § 2069 BGB ist auch im Anwendungsbereich des § 2352 BGB zu berücksichtigen.
Ist ein landwirtschaftlich betriebener Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge einem Erbprätendenten zur Fortführung übertragen worden, so bedarf eine Nachabfindungsklausel zugunsten der weichenden Erben im Übergabevertrag im Fall eines Teilverkaufs zur Finanzierung einer Nutzungsänderung der ergänzenden Auslegung. Diese kann dazu führen, dass den weichenden Erben ein Nachabfindungsanspruch zusteht.
Zur Auslegung eines Testamentes, indem zum Ausdruck kommt, dass je nach der Höhe der Verschuldung der Sohn oder dessen Abkömmlinge Erben werden sollen.
Zur Frage des Vorliegens eines Verzichts auch auf eine bereits erfolgte testamentarische Zuwendung, wenn der Begünstigte in einem Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrag auf sämtliche ihm zustehende Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet .
Einem Erb- oder Zuwendungsverzicht kann nach Eintritt des Erbfalles nicht mehr entgegengehalten werden, die Geschäftsgrundlage fehle oder der mit ihm bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten (Abgrenzung zu BGHZ 134, 152).
BGH, Urteil vom 4. November 1998 - IV ZR 327/97 -
OLG Düsseldorf
LG Krefeld