Gewährt das Land Hessen einer Gebietkörperschaft (Zuwendungsempfängerin) für eine von einer privaten Stiftung (Begünstigte) betriebene Einrichtung der Altenhilfe eine Zuwendung aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs, so gelten für eine etwaige Zinszahlungspflicht der Stiftung auch diejenigen im Zuwendungsbescheid in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften, die Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften betreffen.
1. Von rechtlichen Bedeutung ist im gesetzesfreien Subventionsrecht allein die (willkürfreie) behördliche Handhabung von Förderrichtlinien, nicht diese selbst.
2. Es ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde gegenüber allen Zuwendungsempfängern Beiträge zu Zusatzversorgungseinrichtungen nicht fördert, auch wenn das Land seinen eigenen Bediensteten nach Tarifvertrag eine Zusatzversorgung gewährt. Den Umfang einer Förde-rung, insbesondere die Notwendigkeit einer Ausgabe im Hinblick auf den Förderungs-zweck, kann die Behörde im Rahmen ihres Ermessens selbst bestimmen.